Dann habe ich auch noch mal eine Frage.
Wer hat Vorfahrt (?)? Das prioritaire Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht, oder ich, der mit dem Blindenstok eine Straße überqueren will? (Und es offiziell angebe durch den Stok wagenrecht nach vorne zu stecken)
Dann habe ich auch noch mal eine Frage.
Wer hat Vorfahrt (?)? Das prioritaire Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht, oder ich, der mit dem Blindenstok eine Straße überqueren will? (Und es offiziell angebe durch den Stok wagenrecht nach vorne zu stecken)
Tom und Mümmel, ich fürchte, ich habe Vorfahrt.
D.h. in den Niederlanden und Belgien, hat derjenige, der sich, mittels einen Blindenstok vortbewegt im Verkehr, Vorfahrt beim Überqueren der Straßen, auf alle Teilnehmer, also auch auf prioritairen Fahrzeugen.
Ich hab den Fall schon live erlebt, alsi ich eine Straße überqueren wollte, und die Polizei mit Blaulicht und Martinshorn vorbei wollte. Sie haben trotzdem auf mich gewartet, bis ich angab, sie könnten weiter fahren. (was an sich auch das MEIST logische ist!!!)
Aber laut Polizei in BE, und Gesetzbuch in NL, hab ich Vorfahrt.
wir reden hier aber von Deutschland und deutschem Recht Quark.
nicht immer alles vermischen
Da es schon in 2 Länder so ist, könnte ich davon ausgehen dass das in DE vielleicht auch so is. (ich denk gerne europäisch )
Da es schon in 2 Länder so ist, könnte ich davon ausgehen dass das in DE vielleicht auch so is. (ich denk gerne europäisch )
Da es schon in 2 Länder so ist, könnte ich davon ausgehen dass das in DE vielleicht auch so is. (ich denk gerne europäisch )
"Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt nimmt den Strafbefehlsantrag gegen einen Notarzt zurück, der sich demnächst vor dem Amtsgericht Neuburg a.d. Donau wegen eines Überholvorgangs auf dem Weg zu einem Rettungseinsatz zu verantworten gehabt hätte.
Die nochmalige Überprüfung des Vorganges durch die Generalstaatsanwaltschaft München hat ergeben, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg a.d. Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lässt.
Maßgeblich hierfür war die Schilderung der Einsatzfahrt durch den Notarzt, die erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingegangen ist. In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten."
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Rasender Notarzt: Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft im Wortlaut - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de...taatsanwaltschaft-im-Wortlaut-id32961082.html
Na. Da haben wir doch den Grund für den strafbefehl: die Rettung hat zu lange gebraucht, um den Schlamassel wieder gerade zu schreiben....
*duckundwech*
Was ich immer noch recht komisch finde, grade weil ja hier doch einige auf die so "unfehlbare" Gerichtbarkeit pochten...