Gegen der Surfer auf jeden Fall, wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung (von bedingtem Vorsatz statt Fahrlässigkeit wird bei billigender Inkaufnahme gesprochen, blödes Beispiel: Wenn ich mich mit verbundenen Augen hinters Steuer setze und jemanden umniete, ist das billigende Inkaufnahme, auch wenn es nicht mein Ziel war jemanden umzunieten, weil ich mit gesundem Menschenverstand davon ausgehen muss, dass das nicht unwahrscheinlich ist) – anders als Circle-Pits, in die man sich aktiv reinbewegt, ist hier ja kein gegenseitiges Einvernehmen vorhanden und ich würde behaupten, dass durch die Teilnahme an einem Metal-Konzert diese Einwilligung auch nicht stillschweigend gegeben wurde.
Da man aber kaum die Personalien des Crowdsurfers kennt, wäre interessanter, ob man den Veranstalter dafür drankriegen kann, weil dessen Security-Personal dieses Verhalten nicht unterbunden hat, obwohl es je nach Auslegung der AGB (Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.; [Der Veranstalter] behält sich zudem vor, gefährdendes Verhalten über die jeweiligen Sicherheitskräfte vor Ort zu untersagen bzw. untersagen zu lassen.) möglich bis nötig wäre. Angenommen es käme z.B. zu einer Massenschlägerei in direkter Nähe zu Secus – ab wann wären diese verpflichtet einzugreifen, auch wenn natürlich die Körperverletzung nicht vom Veranstalter ausgeht? Plus die Frage: Wie ist es rechtlich zu betrachten, wenn Bands explizit dazu auffordern (also zum Surfen, nicht zur Massenschlägerei) und dann etwas passiert?
Whatever, das Einfachste wäre wirklich, wenn die Behörden den Scheiß einfach ganz klar unterbinden würden. Das Ganze dient wirklich nur dem eigenen Ego und man kriegt viel schönere Bilder, wenn alle *gemeinsam* in Extase sind.