Die zeitliche Festlegung des Urlaubs liegt grundsätzlich im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, der an die einmal vorgenommene Urlaubserteilung dann auch gebunden ist.
Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eindeutig: Selbst bei frühzeitiger Urlaubsgewährung und einem sich nachträglich ergebenden Bedarf nach Urlaubsverlegung, z.B. wegen unerwarteter Auftragseingänge, allgemeiner Krankheitsausfälle oder sonstiger Engpässe, ist ein Widerruf des einmal genehmigten Urlaubs ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für den Rückruf des Arbeitnehmers aus einem bereits angetretenen Urlaub.
Eine Ausnahme kann sich bei Notfällen ergeben: Der Widerruf des erteilten Urlaubs kommt bei "Gefahr im Verzug" in Betracht, wie z. B. bei Katastrophen. Es muss sich um zwingende Situationen handeln, die keinen anderen Ausweg zulassen und bei Erteilung des Urlaubs nicht vorhersehbar waren. Nicht den Urlaubswiderruf berechtigende Situationen sind kurzfristig aufgetretene Produktionsengpässe, erhöhter Arbeitsanfall oder vorher organisierbare Vertretungsfälle.
Klauseln, die den Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub nicht anzutreten, sind ebenso unwirksam wie solche, nach denen der Urlaub nur unter Vorbehalt gewährt wird. Selbstverständlich können beide Seiten einvernehmlich den einmal festgelegten Urlaubszeitraum verlegen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Urlaubswiderruf zumindest die dadurch entstehenden Aufwendungen wie Storno- bzw. Umbuchungskosten oder saisonbedingte Aufschläge, ersetzen. In Streitfällen ist vom Urlaubsantritt abzuraten.
Darin könnte eine unrechtmäßige Eigenbeurlaubung mit der Konsequenz von Abmahnung oder Kündigung liegen, wenn tatsächlich ein betrieblicher Notfall vorliegt, der den Urlaubswiderruf rechtfertigt.
(Prof. Dr. Renate Dendorfer ist Partnerin bei Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh)