In Deutschland ist die Verbreitung und Darstellung der Kriegsflagge des Dritten Reiches (in der seit 1935 verwendeten Version mit Hakenkreuz) strafbar gemäß §§ 86, 86a StGB.
Für die ursprüngliche Reichskriegsflagge und die Flagge des Deutschen Reiches von 1871 bis 1919 gibt es keine bundeseinheitliche Regelung:
* In Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland stellt die Verbreitung und Darstellung dieser Flaggen einen „Verstoß gegen die öffentliche Ordnung“ dar, die Flagge wird eingezogen.
* In Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern kann es zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kommen. Das hängt hauptsächlich vom Zusammenhang ab, in dem die Flagge gezeigt wird. Zum Beispiel, wenn die Flagge als Provokation gewertet werden kann.