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Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.
2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 19 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör oder Munition, (Schweiz)
1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.
2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 19 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör oder Munition, (Schweiz)