MetallKopp
W:O:A Metalmaster
Gildet nur bei genehmigtem Urlaub. Und für die Verweigerung braucht der AG einen Grund, also im Regelfall muss es betrieblich erforderlich sein: "Dein Kollege ist krank geworden, wenn du jetzt in Urlaub fährst, hab ich keine Verkäufer mehr in meinem Autohaus."
Einen, der einen Job gerade anfängt, kann man schon sehr schwer als betrieblich erforderlich bezeichnen, aber da der AG bei neuen AN generell in der Probezeit das Recht hat, ohne Angabe von Gründen in einer Frist von 4 Wochen zu kündigen, würde ich das trotzdem nicht riskieren.
Richtig, er muss vorher genehmigt sein. Das war mir durchgegangen.
Aber trotzdem wird die Bereitschaft, den zu genehmigen, auch daher rühren.
Denn bei bereits gebuchtem Urlaub einen Urlaubsantrag abzulehnen, das ist schon ein wenig härter. Da rechnet der AG wohl damit, dass die Begründung, mit der der Urlaub abgelehnt wird, etwas genauer geprüft wird.
Und einfach nur "viel zu tun" zählt vor dem Arbeitsgericht nicht.