Jagdschein

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toastie

W:O:A Metalmaster
11 Juli 2008
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1
81
Wir hatten ja gestern wieder Jagdrecht und da ist es uns anders gesagt worden. Zunächst einmal darf der Jagdausübungsberechtigte Abwurfstangen sammeln. Aber er kann auch schriftliche Genehmigungen zum Sammeln ausstellen.[/QUOTE]

Jau, dat meinte ich mit "Recht zusprechen". :D *nüchtern sei*:o
 

*Fee

W:O:A Metalmaster
12 Juli 2005
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Nicht mehr Keller :eek:
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In welchem Fall verliert der Jagdpächter seine Jagdpachtfähigkeit?

Da kommt ja so einiges in Frage, oder irre ich mich da? Die Frage ist Teil der Hausaufgaben für heute Abend. Weiß grad jemand so ausm Stand die Antwort(en)? :D

Und reicht als Antwort auf die Frage, was man unter dem Revierjagdsystem versteht wohl, dass es halt das Gegenteil zum Patentjagdsystem darstellt? :D:D:D *dasnichtglaubt*

Alle anderen Fragen hab ich schon bearbeitet :o *fleißigist* :o:D
 

Iscariah

Moderator
24 Juni 2003
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Braunschweig
In welchem Fall verliert der Jagdpächter seine Jagdpachtfähigkeit?

Da kommt ja so einiges in Frage, oder irre ich mich da? Die Frage ist Teil der Hausaufgaben für heute Abend. Weiß grad jemand so ausm Stand die Antwort(en)? :D

Und reicht als Antwort auf die Frage, was man unter dem Revierjagdsystem versteht wohl, dass es halt das Gegenteil zum Patentjagdsystem darstellt? :D:D:D *dasnichtglaubt*

Alle anderen Fragen hab ich schon bearbeitet :o *fleißigist* :o:D

Mal was anderes: Haste dein Affenspiel eigendlich gefunden?
 

METALPOPE667

W:O:A Metalmaster
19 Mai 2002
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In welchem Fall verliert der Jagdpächter seine Jagdpachtfähigkeit?

Da kommt ja so einiges in Frage, oder irre ich mich da? Die Frage ist Teil der Hausaufgaben für heute Abend. Weiß grad jemand so ausm Stand die Antwort(en)? :D

Und reicht als Antwort auf die Frage, was man unter dem Revierjagdsystem versteht wohl, dass es halt das Gegenteil zum Patentjagdsystem darstellt? :D:D:D *dasnichtglaubt*

Alle anderen Fragen hab ich schon bearbeitet :o *fleißigist* :o:D

§ 11 Jagdpacht
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.
Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein;
jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes
Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet
des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl
der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche
Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar
haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den
Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer
besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht,
darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die
dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht.
Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als
1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung
verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche
von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das
Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter
oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf
den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen
Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag
oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im
Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens
neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein
laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und
Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März)
zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen
solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle
können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die
Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
-5-
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz
2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes
5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis,
die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer
entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von
der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.





wenn er gegen §11 verstösst muss damit rechnen
 
Zuletzt bearbeitet:

*Fee

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§ 11 Jagdpacht
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.
Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein;
jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes
Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet
des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl
der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche
Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar
haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den
Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer
besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht,
darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die
dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht.
Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als
1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung
verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche
von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das
Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter
oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf
den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen
Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag
oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im
Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens
neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein
laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und
Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März)
zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen
solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle
können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die
Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
-5-
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz
2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes
5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis,
die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer
entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von
der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

Das bezieht sich nicht auf NRW. Da oben wird die Mindestgröße von gemeinschaftlichen Jagdbezirken mit 250 ha beziffert, in NRW sind das aber nur 150 ha. ;)

Danke dir aber trotzdem :)
 

*Fee

W:O:A Metalmaster
12 Juli 2005
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Ich hab das Jagdrecht ja auch komplett hier liegen und hab mir alles zur Jagdpacht schon durchgelesen. Es geht echt nur darum, unter welchen Vorraussetzungen man seine Jagdpachtfähigkeit verliert.
Hätt ich mehr Zeit, würd ich ja gar nicht fragen :D
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
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Ich hab das Jagdrecht ja auch komplett hier liegen und hab mir alles zur Jagdpacht schon durchgelesen. Es geht echt nur darum, unter welchen Vorraussetzungen man seine Jagdpachtfähigkeit verliert.
Hätt ich mehr Zeit, würd ich ja gar nicht fragen :D

knapp dry monate noch, dann hastes ja geschafft. :)

und dann gehste eh vor langeweile ein wie ein primelchen :D
 

METALPOPE667

W:O:A Metalmaster
19 Mai 2002
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Das bezieht sich nicht auf NRW. Da oben wird die Mindestgröße von gemeinschaftlichen Jagdbezirken mit 250 ha beziffert, in NRW sind das aber nur 150 ha. ;)

Danke dir aber trotzdem :)

§ 10 Jagdpachtfähigkeit
(Zu § 11 Abs. 5 BJG)
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der
Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
(Zu §§ 11 bis 14 BJG)
Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren
Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig.
Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch Weiterverpachtung und
Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der
jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

das steht im nrw'schem jagdgesetz

also im grunde das selbe , mit zusatz
 

*Fee

W:O:A Metalmaster
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*Fee

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Nicht mehr Keller :eek:
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§ 10 Jagdpachtfähigkeit
(Zu § 11 Abs. 5 BJG)
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der
Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
(Zu §§ 11 bis 14 BJG)
Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren
Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig.
Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch Weiterverpachtung und
Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der
jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

das steht im nrw'schem jagdgesetz

also im grunde das selbe , mit zusatz

Jupp. Das hab ich auch schon gelesen. Aber unter welchen Vorraussetzungen man seine Jagdpachtfähigkeit verliert, geht da auch nich raus hervor.
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
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Das sach ich dir... :(



4 Monate :o
Naja...dann kommt ja sofort die Falknerschulung :D Damit überbrück ich dann nen paar Wochen. Und mir wird sicher noch mehr einfallen, was ich lernen will :D

jau, das arbeiten solange wie möglich rauszögern, ich habs ja auch endlich geschafft den sumpf des knechtenden proletariats zu verlassen :D:D