Feedback zur Barrierefreiheit und dem Umgang mit Gästen mit Handicap beim W:O:A 2025

  • Als neues Loginsystem benutzen wir die Wacken.ID. Damit du deinen jetzigen Account im Wacken Forum mit der Wacken.ID verknüpfen kannst, klicke bitte auf den Link und trage deine E-Mail Adresse ein, die du auch hier im Forum benutzt. Ein User mit deinem Benutzernamen und deiner E-Mail Adresse wird dann automatisch angelegt. Du bekommst dann eine E-Mail und musst deine Wacken.ID bestätigen.

    Sollte es Probleme geben, schreibt uns bitte.

    Klicke hier, um deinen Account in eine Wacken.ID zu migrireren.

Spacer

Member
3 Aug. 2025
31
25
8
Der Post:


Meine Vorstellung:

tagesspiegel-3341.jpeg
Genau diese Vorstellung hab ich von einigen hier, die Kopfbedeckung ist auch nicht weit hergeholt!
Ja und anstatt irgendwelche Paragrafen abenteuerlich zu interpretieren habe ich nach konstruktiven und realistischen Möglichkeiten gesucht.

So löst man am Ende Probleme und nicht indem man wild herumbrüllt und mit Klagen droht.

Abenteuerlich wurde hier gar nichts interpretiert von meiner Seite, von Klagedrohung auch kein Wort - Wild was Sie so interpretieren!
 
  • Haha
Reaktionen: Skargon89

Sorrownator

W:O:A Metalhead
9 Aug. 2010
1.276
583
88
Hedwig-Holzbein
Bundesnazurschutzgesetz §44, Absatz 1, Satz 4 regelt für Sie!

"wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören"

LESEN, VERSTEHEN, ABMELDEN, HEULEN !


...an dieser Stelle stand nichts mehr Nettes, ich habe es gelöscht, sonst begeb ich mich auch auf dieses Unterirdische Niveau....
Und welche "Wild lebende besonders geschützten Art" hast du auf dem Acker wahrgenommen, die die Anwendung des BNatSchG rechtfertigt? Ich hab da hektisch gesagt nur Gras gesehen.
:o

Verschwinden Sie aus meine kopp
Sie haben mir ins Gesicht geguckt!
 
  • Love
Reaktionen: Skargon89 und Philbee

Philbee

W:O:A Metalmaster
1 Feb. 2016
23.029
21.864
128
Krötis Kissen
Und welche "Wild lebende besonders geschützten Art" hast du auf dem Acker wahrgenommen, die die Anwendung des BNatSchG rechtfertigt? Ich hab da hektisch gesagt nur Gras gesehen.

Sie haben mir ins Gesicht geguckt!

Die Sumpfdotterschnalle. Hier ein Video der diesjährigen Suche:

Ich Suche die immer noch verzweifelt :(
 

Spacer

Member
3 Aug. 2025
31
25
8
Es ist
Und welche "Wild lebende besonders geschützten Art" hast du auf dem Acker wahrgenommen, die die Anwendung des BNatSchG rechtfertigt? Ich hab da hektisch gesagt nur Gras gesehen.
Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen landwirtschaftliche Flächen, einschließlich Äcker, grundsätzlich nicht betreten werden, wenn sie der Erholung dienen. Diese Regelung dient dem Schutz der Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Betreten ist nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen erlaubt.

Das können Sie jetzt verstehen, oder Sie lassen es. Es langweilt!
 
Zuletzt bearbeitet:

Philbee

W:O:A Metalmaster
1 Feb. 2016
23.029
21.864
128
Krötis Kissen
Es ist

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen landwirtschaftliche Flächen, einschließlich Äcker, grundsätzlich nicht betreten werden, wenn sie der Erholung dienen. Diese Regelung dient dem Schutz der Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Betreten ist nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen erlaubt.

Das können Sie jetzt verstehen, oder Sie lassen es. Es langweilt!

Also alles in Beton und dann is ok :confused:
 

Sorrownator

W:O:A Metalhead
9 Aug. 2010
1.276
583
88
Hedwig-Holzbein
Es ist

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen landwirtschaftliche Flächen, einschließlich Äcker, grundsätzlich nicht betreten werden, wenn sie der Erholung dienen. Diese Regelung dient dem Schutz der Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Betreten ist nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen erlaubt.

Das können Sie jetzt verstehen, oder Sie lassen es. Es langweilt!
Mich amüsiert es eher. Vor allem weil das BNatSchG §1 Absatz 1 keinen 4. Satz hat. Und das ja gar nicht meine Frage war. Sondern warum das BNatSchG auf die Ackerflächen des WOA angewendet werden sollte? Aber nun gut, zu viel Spaß soll man ja auch nicht haben.
 

Spacer

Member
3 Aug. 2025
31
25
8
Mich amüsiert es eher. Vor allem weil das BNatSchG §1 Absatz 1 keinen 4. Satz hat. Und das ja gar nicht meine Frage war. Sondern warum das BNatSchG auf die Ackerflächen des WOA angewendet werden sollte? Aber nun gut, zu viel Spaß soll man ja auch nicht haben.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)​

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten​

(1) Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören


So, keinen Satz 4? ....


Es ging um diese Wilde Behauptung von Ihnen!
Heißt alle landwirtschaftlichen Flächen sind nach dem Pflügen nicht mehr begehbar. Alle landwirtschaftlichen Betrieben sollten also umgehend durch die Unfallkasse zur Gefahrenabwehr geschlossen werden? Danke für den Lacher.

Sie sind der Lacher selbst!
 
  • Haha
Reaktionen: Skargon89

Philbee

W:O:A Metalmaster
1 Feb. 2016
23.029
21.864
128
Krötis Kissen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)​

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten​

(1) Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören


So, keinen Satz 4? ....


Es ging um diese Wilde Behauptung von Ihnen!


Sie sind der Lacher selbst!

Wild lebende pflanzen ≠ gras auf wacken campingplatz :)
 

Sorrownator

W:O:A Metalhead
9 Aug. 2010
1.276
583
88
Hedwig-Holzbein
So, keinen Satz 4? ....


Sie sind der Lacher selbst!
Nein, §1 Absatz 1 hat immer noch nur 3 Sätze. Da hilft es auch nicht, wenn man auf einmal §44 zitiert. Der hat zwar 4 Sätze, war oben aber nicht beschrieben. Gerne noch mal den eigenen Beitrag lesen. :)

Und wir wussten immer noch gerne welche Schützenswerte Wildpflanze sie auf dem WOA gesichtet haben.