Sei so gut ich mach das beim nächsten mal ein bisschen eher, denn das war - zumindest für mich - nicht so wirklich ersichtlich. ^^Nur um das klarzustellen, mir geht es nicht darum, das Hochjagen von Gaskartuschen zu verteidigen oder gutzuheißen, ich wollte lediglich ein paar rechtliche Gesichtspunkte verdeutlichen, weil hier verschiedene Strafnormen in den Ring geworfen worden sind.
Sollte es da nicht ausreichen wenn selbst ein geistig minderbemitteltes Exemplar das Gefahrenpotential hätten sehen müssen ?Billigende Inkaufnahme, d.h. Eventualvorsatz, liegt nur dann vor, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg, d.h. den Schadenseintritt oder die Gefährdungslage, ernsthaft für möglich hält, ihn billigt und sich damit abfindet.
Sonst könnte ich (überspitzt gesagt) doch auch argumentieren das es mir zwar aufrichtig leid täte, aber ich doch nie und nimmer damit gerechnet hätte tatsächlich jemanden zu verletzen wenn ich ihm 2 9mm Parabellum ins Gesicht schiesse... im Fernsehen fangen sie die Kugeln ja auch immer lässig mit den Zähnen...