Wie auch immer die Diskussion jetzt auf die Einkommenssituation und das Sozialstaatsprinzip gekommen ist noch mal ein paar Fakten:
"Grundsätzlich ist es Privatpersonen gestattet, eine nicht benötigte Eintrittskarte im Internet oder direkt am Veranstaltungsort zu verkaufen. Es ist ihm sogar gestattet, dies gewinnbringend zu tun. Dies bedeutet, dass er für seine Eintrittskarte wesentlich mehr Geld verlangen darf, als er eigentlich bezahlt hatte.
Insbesondere Bundesligavereine sehen dieses Procedere nicht gerne. Um es zu unterbinden, haben sie in ihren AGB Klauseln eingebaut, gemäß derer ein Weiterkauf nicht gestattet ist. Wer es dennoch tut, muss mit Vertragsstrafen rechnen, die bis zu 2.500,- € hoch sein können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Verhängung weiterer Sanktionen wie beispielsweise Stadionverbot. Derartige Klauseln sind jedoch unwirksam, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber privaten Weiterverkäufen kein generelles Widerverkaufsverbot besteht. Demzufolge sind auch die angedrohten Sanktionen unwirksam [BGH, 11.09.2008, I ZR 74/06]." https://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/tickets-darf-man-eintrittskarten-weiterverkaufen
Zum selber nachlesen:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2008-09-11/i-zr-74_06/
Relevant ist hier die Unterscheidung zwischen PRIVATpersonen und GEWERBLICHEN Verkäufern.
Was ich davon halte sich Tickets in Verkaufsabsicht zuzulegen brauch ich wohl trotzdem nicht genauer ausführen....
"Grundsätzlich ist es Privatpersonen gestattet, eine nicht benötigte Eintrittskarte im Internet oder direkt am Veranstaltungsort zu verkaufen. Es ist ihm sogar gestattet, dies gewinnbringend zu tun. Dies bedeutet, dass er für seine Eintrittskarte wesentlich mehr Geld verlangen darf, als er eigentlich bezahlt hatte.
Insbesondere Bundesligavereine sehen dieses Procedere nicht gerne. Um es zu unterbinden, haben sie in ihren AGB Klauseln eingebaut, gemäß derer ein Weiterkauf nicht gestattet ist. Wer es dennoch tut, muss mit Vertragsstrafen rechnen, die bis zu 2.500,- € hoch sein können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Verhängung weiterer Sanktionen wie beispielsweise Stadionverbot. Derartige Klauseln sind jedoch unwirksam, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber privaten Weiterverkäufen kein generelles Widerverkaufsverbot besteht. Demzufolge sind auch die angedrohten Sanktionen unwirksam [BGH, 11.09.2008, I ZR 74/06]." https://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/tickets-darf-man-eintrittskarten-weiterverkaufen
Zum selber nachlesen:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2008-09-11/i-zr-74_06/
Relevant ist hier die Unterscheidung zwischen PRIVATpersonen und GEWERBLICHEN Verkäufern.
Was ich davon halte sich Tickets in Verkaufsabsicht zuzulegen brauch ich wohl trotzdem nicht genauer ausführen....