Hallo!
Bezüglich der Threads von Brandstiftern, Bombenbauern (Raviolobombe etc.) hier mal ein paar Hintergründe.
Brandstiftung oder das in herbeiführen von Bränden ist eine STRAFTAT
Das herbeiführen von Explosionen ist eine STRAFTAT
Das beschädigen von Eigentum Dritter ist eine STRAFTAT
Nicht einfach aufregen sondern aktiv handeln - das Recht ist auf Eurer Seite, denn diese Dinge sind Straftaten und dementsprechend darf JEDER den Täter festnehmen/festhalten bis die Polizei eintrifft. Dies beinhaltet auch die Anwendung von Gewalt, wenn sich der Täter wehrt oder sich weigert seine Personalien zu nennen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt)
Wir haben dies schon des öfteren auf diversen Festivals erfolgreich praktiziert
und entsprechende Spacken erfolgreich der Poilzei übergeben.
Immerhin sollte auch bedacht werden, das durch solche bekloppten Aktionen Güter sowie Leib und Leben Dritter bedroht/beschädigt/zerstört werden und nur durch erfolgreiche Ergreifung der Täter diese auch entsprechend zivilrechtlich zum Ausgleich des Schadens herangezogen werden können.
Bendenkt:
DAS NÄCHSTE BRENNENDE ZELT/AUTO KÖNNTE DEINS SEIN.
DIE NÄCHSTE VERLETZTE PERSON KÖNNTE(ST) DU ODER DEIN FREUND/FREUNDIN SEIN.
Hier mal die Rechtsgrundlage:
Zitat:
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind ebenfalls statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z.B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
Zitat Ende.
See you next year
JabbeOS
Bezüglich der Threads von Brandstiftern, Bombenbauern (Raviolobombe etc.) hier mal ein paar Hintergründe.
Brandstiftung oder das in herbeiführen von Bränden ist eine STRAFTAT
Das herbeiführen von Explosionen ist eine STRAFTAT
Das beschädigen von Eigentum Dritter ist eine STRAFTAT
Nicht einfach aufregen sondern aktiv handeln - das Recht ist auf Eurer Seite, denn diese Dinge sind Straftaten und dementsprechend darf JEDER den Täter festnehmen/festhalten bis die Polizei eintrifft. Dies beinhaltet auch die Anwendung von Gewalt, wenn sich der Täter wehrt oder sich weigert seine Personalien zu nennen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt)
Wir haben dies schon des öfteren auf diversen Festivals erfolgreich praktiziert
und entsprechende Spacken erfolgreich der Poilzei übergeben.
Immerhin sollte auch bedacht werden, das durch solche bekloppten Aktionen Güter sowie Leib und Leben Dritter bedroht/beschädigt/zerstört werden und nur durch erfolgreiche Ergreifung der Täter diese auch entsprechend zivilrechtlich zum Ausgleich des Schadens herangezogen werden können.
Bendenkt:
DAS NÄCHSTE BRENNENDE ZELT/AUTO KÖNNTE DEINS SEIN.
DIE NÄCHSTE VERLETZTE PERSON KÖNNTE(ST) DU ODER DEIN FREUND/FREUNDIN SEIN.
Hier mal die Rechtsgrundlage:
Zitat:
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind ebenfalls statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z.B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
Zitat Ende.
See you next year
JabbeOS