Du hast recht, das hat bislang keiner beantwortet und mich interessiert es auch. Du hättest aber auch selbst versuchen können es herauszufinden.
Mein Gefühl sagte mir dass das unter Volksverhetzung fällt und solcherlei ist hierzulande ja allgemein recht gut justiziabel ist.
Eine kurze Google Suche ergab einen
Stern Artikel zur Verbreitung solcher Musik (von 2008), der am Ende den Satz enthält "Die Aufführung [...] volksverhetzender Musikstücke kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden."
Der
Paragraph Volksverhetzung § 130 StGB ist zweifelsfrei mehr als geeignet "Rechtsrockhörer" auf dem WOA anzuzeigen. Herstellung, Bezug, Lierferung, Anbieten, Bewerben und Besitzen von volksverhetzender Musik ist alles strafbar. Was damit genau gemeint ist wird im Gesetz auch recht gut definiert. Das Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.