3. Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten
Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn
(...)
(iii) der Verkauf wird von Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über Dritte durchgeführt oder von Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay)
(...)
Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1000 EUR je vertragswidrig weitergegebener Eintrittskarte.
Und wenn sich die von ICS Bevollmächtigten ein bisschen clever anstellen lassen sie so eine Auktion garnicht SOFORT sperren...
Viel spassiger ist es zunächst mal ein absurd hohes Höchstgebot abzugeben. Eines, das ohnehin niemand mehr überbieten würde.
Und erst NACHDEM sie die Auktion gewonnen haben, und die Bankverbindung des Verkäufers mitgeteilt wurde, reklamiert man die Auktion bei Ebay.
Über die Bankverbindung ist es nur noch ein kurzer Weg bis den Personalien des Verkäufers,
bezahlen müssen sie die Rechnung nicht weil die Auktion dann ja gesperrt wird,
aber die Ebay-Gebühren werden trotzdem fällig,
und dazu kommt dann am Ende noch die Vertragsstrafe...