Es gibt nur eine Definition was eine Vergewaltigung ist und was irgendwelche Regierungen / Gesetzgeber als Vergewaltigung ansehen, macht es nicht gleich zu einer Vergewaltigung.
Definitionen eines Begriffs sind ja nicht dafür da, weil irgendwelche gescheiten Menschen tierisch Langeweile hatten, sondern damit auch für jeden halbgescheiten Menschen eine einheitliche verständliche Bedeutung vorliegt.
Selbst wenn der ganz krasse Fall kommt, dass er die Mädels mit Gewaltanwendungen dazu gezwungen hat ohne Gummi zu poppen, wäre es noch keine Vergewaltigung.
Nur weil die Schweden in ihrem Schweden-Wahn am Rad drehen, muss man nicht so ein Fass auf machen.
Soso, dann vermute ich mal Du hast Deine eigene Definition, die über dem Gesetz steht?
Ich bin sehr neugierig...
Zur allgemeinen Übersicht mal der offizielle Gesetzestext:
§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1.
mit Gewalt,
2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Es ist ja nicht so, daß ich mich jedesmal tierisch aufrege, wenn jemand meint, seinen geistigen Dünnschiss in der Welt verspritzen zu müssen, aber da ich durch einen Fall aus meinem persönlichen Umfeld direkt mit dieser Thematik in Berührung gekommen bin, bin ich an einer differenzierten Äußerung SEHR interessiert.
In besagtem Fall war es jedenfalls auch keine klassische Situation, daß dem Opfer von einem maskierten Täter hinterm Busch aufgelauert wurde.
Ich will nicht ins Detail gehen (privat), aber der Täter ist letztendlich vom Landgericht zu 2 Jahren und 10 Monaten ohne Bewährung verknackt worden, und zwar wegen Vergewaltigung! Die Strafe wäre sogar noch höher ausgefallen, wenn er nicht in allerletzter Sekunde auf Anraten seines Anwalts "gewisse Handlungen" eingeräumt hätte.
Zu Unrecht verurteilt hält er sich trotzdem...
