wie ein typisches Butterflymesser GEHANDHABT zu werden.
Daher könnte es aus der 2. Anlage (u. a. Verbotene Waffen) des WaffG rauspurzeln... (dann vermtl. gem. § 40 (4) WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Eine Einschränkung nach Größe sehe ich da nicht. Allerdings könnte man argumentieren, daß ein Mini-Butterfly "seinem Wesen nach" nicht dazu bestimmt ist, ...
Allerdings ist ein Messer in meiner Tasche grundsätzlich "seinem Wesen nach" nicht dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen, sondern als Werkzeug zu dienen.
Das ist ein für das Waffengesetz typischer Gummiparagraph, den jeder Richter auslegen kann wie er will.
Ähnlich wie Fee halte ich mich da auch nicht dran.
Im entscheidenden Moment schützt das leider nicht vor Strafe. Wer sicher leben will, muß das Gesetz brechen. Das kann doch nicht der Sinn des Gesetzes gewesen sein?
Der einzige Vorteil, den ich in so einem Verbot erkennen könnte wäre bei Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen
Bei solchen Gelegenheiten ist es schon sehr lange grundsätzlich verboten, Waffen zu führen, oder andere "gefährliche Gegenstände". Daran hat sich auch nichts geändert.