Wackentom
W:O:A Metalmaster
Darauf soll es auch in keinster Weise hinaus laufen. Es ging mir eher darum das Tom wie auch im vorherigen Fall keine genauen Angaben zum Fall hat, aber meint er könne es besser beurteilen. Keiner will einen Freibrief für sowas, aber an einer Einzelfallprüfung kann doch grundsätzlich nichts auszusetzen sein. Es kann ja bei sowas auch immer umgedreht der Fall sein, das da jemand jemandem eins auswischen will.
woher nimmst du die aussage das ich dazu keine weiteren angaben hätte? muss ich grundsätzlich den komplexen sachverhalt erst aufschlüsseln ? der Fall ging seinerzeit schon durch die Medien, und wenn du meine aussage dazu gelesen hättest, dann wüsstest du was ich meinte und das nicht explizit nur auf diesen Fall bezogen!
Es tut mir leid, lieber Hirni, das ich für dich nicht immer alle alten quellen raussuche und es dir haarklein erkläre damit auch du zufrieden bist
aber mit google solltest du doch auch noch umgehen können? schaffen andere ja auch und inzwischen wurden die Begründungen ja auch gepostet.
Hat er das jetzt so beurteilt?
Das mit dem auswischen ist mir wohl bekannt und das ist auch eine üble Sache. Rechtfertigt aber nicht das es nun leider zur Genüge Leute gibt (ob Männlein oder Weiblein) die gerne mal eine Gelegenheit nutzen für anzügliche Annäherungen, die sehr oft die Grenzen überschreitet.
Der Typ hat ja gestanden das er das getan hat, wenn auch angeblich unüberlegt.
Ich weiß nicht wie es sich jetzt in dem Fall genau verhält. Dazu müsste man den kompletten Fall kennen und einsehen können.
Die Frage ist halt: Wo sind denn genau die Grenzen?
Also einmal grabschen ist erlaubt, nur bei mehreren Malen wäre es eine sexuelle Belästigung?
Wenn es dem Arbeitgeber aber nun gereicht hat, dieses eine Mal bereits als einen Kündigungsgrund anzusehen, weil man diesen Mitarbeiter aufgrund diesen Vorfalls nicht mehr in der Firma haben möchte, ist das nicht sein gutes Recht?
Bei sowas sehe ich die grenze schon recht hart, eindeutige ansagen "angebote" und vorallem begrabschen ist zuviel. wobei bei verbalen Sachen noch ne abmahnung reichen mag, bei anfassen meiner Meinung nach aber nicht mehr
nein, das ist nich richtig.
"). Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 24). Mit seinen erkennbar unerwünschten Handlungen hat der Kläger iSv. § 3 Abs. 4 AGG die Würde von Frau M. verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt.
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III. Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht."
"aa) Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unfähig sei, sein Verhalten zu ändern. Mit dem Hinweis auf einen unerklärlichen „Blackout“ wollte er ausdrücken, dass es sich bei seiner Handlungsweise um ein ihm wesensfremdes, einmaliges „Augenblicksversagen“ gehandelt habe. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich noch einmal irrtümlich einbilden könnte, „angeflirtet“ zu werden, und auf eine solche Annahme erneut in vergleichbarer Weise reagieren müsste. Ersichtlich war er imstande, seine Fehleinschätzung sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nämlich augenblicklich von Frau M. abzulassen."
etc pp.
ahso, wenn ich also einer Frau an die titten fasse, aber dann "oh sorry" sage dann sehe ich das "fehlverhalten" ja ein? oha oha oha...