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Hex

W:O:A Metalgod
4 März 2004
242.668
62.056
158
Man kann nur hoffen das dieses Urteil kein Freibrief wird für Busengrabscher. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen auf den Po klatschen oder den Busen angrabschen. Beides ist für mich eine sexuelle Belästigung, da ich das niemandem außer meinen Partner erlaube.
Je nachdem welche Situation das ist, würde ich entsprechend reagieren.
In dem Fall hat sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, denjenigen zu kündigen. Eine Konsequenz aus einer (eventuell) unüberlegten Handlung.

Wie seht ihr das?
Muss man sich da jetzt drüber lustig machen?:confused:
 

Wackentom

W:O:A Metalmaster
5 Apr. 2005
33.360
823
120
zuhause in Niedersachsen
Man kann nur hoffen das dieses Urteil kein Freibrief wird für Busengrabscher. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen auf den Po klatschen oder den Busen angrabschen. Beides ist für mich eine sexuelle Belästigung, da ich das niemandem außer meinen Partner erlaube.
Je nachdem welche Situation das ist, würde ich entsprechend reagieren.
In dem Fall hat sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, denjenigen zu kündigen. Eine Konsequenz aus einer (eventuell) unüberlegten Handlung.

Wie seht ihr das?
Muss man sich da jetzt drüber lustig machen?:confused:

Aber es hat doch ein Gericht geurteilt, wir waren ja nicht dabei und wissen nichts über den Sachverhalt :o




Ich stimme dir aber zu !!! ;)
 

Hex

W:O:A Metalgod
4 März 2004
242.668
62.056
158
Aber es hat doch ein Gericht geurteilt, wir waren ja nicht dabei und wissen nichts über den Sachverhalt :o




Ich stimme dir aber zu !!! ;)
Also, deine erste Bemerkung find ich überflüssig, sorry, ich weiß aber was du meinst....;)


Mir geht es einfach nur darum, das es nicht darauf hinausläuft das die Dame sich mal nicht so anstellen soll, wegen ein bisschen Busengrabschen.
Und der arme Kerl ja dadurch seinen Job verloren hat, etc....etc.....
Auch wenn sie deswegen nicht psychisch zerstört sein mag, wie hier geschrieben wurde, es ist ihr gutes Recht sich zu wehren und dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Der hat dann entsprechend gehandelt.
 

Wackentom

W:O:A Metalmaster
5 Apr. 2005
33.360
823
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zuhause in Niedersachsen
Also, deine erste Bemerkung find ich überflüssig, sorry, ich weiß aber was du meinst....;)


Mir geht es einfach nur darum, das es nicht darauf hinausläuft das die Dame sich mal nicht so anstellen soll, wegen ein bisschen Busengrabschen.
Und der arme Kerl ja dadurch seinen Job verloren hat, etc....etc.....
Auch wenn sie deswegen nicht psychisch zerstört sein mag, wie hier geschrieben wurde, es ist ihr gutes Recht sich zu wehren und dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Der hat dann entsprechend gehandelt.

vieles ist überflüssig ;)

Und ja genau das meine ich damit. Es ist meiner Meinung nach eine Frechheit, dieses Gerichtsurteil.
Egal ob eine Frau oder ein Mann sexuell belästigt wird, ich fand die Entscheidung des Arbeitgebers gerechtfertigt und in keinster weise überzogen oder ähnliches!

 

normaal!?

W:O:A Metalmaster
25 Mai 2013
33.409
6.348
118
Niedersachsen
Man kann nur hoffen das dieses Urteil kein Freibrief wird für Busengrabscher. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen auf den Po klatschen oder den Busen angrabschen. Beides ist für mich eine sexuelle Belästigung, da ich das niemandem außer meinen Partner erlaube.
Je nachdem welche Situation das ist, würde ich entsprechend reagieren.
In dem Fall hat sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, denjenigen zu kündigen. Eine Konsequenz aus einer (eventuell) unüberlegten Handlung.

Wie seht ihr das?
Muss man sich da jetzt drüber lustig machen?:confused:

Für mich stellt es sich so dar, dass die Betroffene die Entschuldigung und das Schmerzensgeld angenommen hat. Außerdem hatte sich der “Täter“ selbst an seinen Arbeitgeber gewandt und nicht die Geschädigte. Ich finde schon, dass sich dieser Fall sehr von anderen unterscheidet und durch das Urteil kein Freibrief für Busengrabscher ausgestellt wurde.

Vielleicht sollte man sich die ganze Urteilsbegründung mal ansehen?

Edit: Nun habe ich die Urteilsbegründung (2 AZR 651/13) nachgelesen. Meine erste Annahme scheint nicht zu stimmen - zu der Entschuldigung kam es nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber und die Schmerzensgeldzahlung erfolgte wohl im Zuge eines Strafverfahrens, das mit Einverständnis der Betroffenen eingestellt worden sein muss. Jedenfalls hab ich das so verstanden.

Die Abwägung, dass der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten einräumte und nicht abstritt und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, ist für mich nachvollziehbar.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hirnschlacht

Moderator
14 Mai 2007
43.640
5.560
128
Oumpfgard
Also, deine erste Bemerkung find ich überflüssig, sorry, ich weiß aber was du meinst....;)


Mir geht es einfach nur darum, das es nicht darauf hinausläuft das die Dame sich mal nicht so anstellen soll, wegen ein bisschen Busengrabschen.
Und der arme Kerl ja dadurch seinen Job verloren hat, etc....etc.....
Auch wenn sie deswegen nicht psychisch zerstört sein mag, wie hier geschrieben wurde, es ist ihr gutes Recht sich zu wehren und dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Der hat dann entsprechend gehandelt.

Darauf soll es auch in keinster Weise hinaus laufen. Es ging mir eher darum das Tom wie auch im vorherigen Fall keine genauen Angaben zum Fall hat, aber meint er könne es besser beurteilen. Keiner will einen Freibrief für sowas, aber an einer Einzelfallprüfung kann doch grundsätzlich nichts auszusetzen sein. Es kann ja bei sowas auch immer umgedreht der Fall sein, das da jemand jemandem eins auswischen will.
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
84.153
11.630
168
Für mich stellt es sich so dar, dass die Betroffene die Entschuldigung und das Schmerzensgeld angenommen hat. Außerdem hatte sich der “Täter“ selbst an seinen Arbeitgeber gewandt und nicht die Geschädigte. Ich finde schon, dass sich dieser Fall sehr von anderen unterscheidet und durch das Urteil kein Freibrief für Busengrabscher ausgestellt wurde.

Vielleicht sollte man sich die ganze Urteilsbegründung mal ansehen?

"Frau M. nahm seine Entschuldigung an und versicherte, die Angelegenheit sei damit für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."

der rest kann hier nachgelesen werden :o

http://juris.bundesarbeitsgericht.d...ag&Art=en&Datum=2014-11&nr=17858&pos=1&anz=25
 

normaal!?

W:O:A Metalmaster
25 Mai 2013
33.409
6.348
118
Niedersachsen

Hex

W:O:A Metalgod
4 März 2004
242.668
62.056
158
Darauf soll es auch in keinster Weise hinaus laufen. Es ging mir eher darum das Tom wie auch im vorherigen Fall keine genauen Angaben zum Fall hat, aber meint er könne es besser beurteilen. Keiner will einen Freibrief für sowas, aber an einer Einzelfallprüfung kann doch grundsätzlich nichts auszusetzen sein. Es kann ja bei sowas auch immer umgedreht der Fall sein, das da jemand jemandem eins auswischen will.
Hat er das jetzt so beurteilt?
Das mit dem auswischen ist mir wohl bekannt und das ist auch eine üble Sache. Rechtfertigt aber nicht das es nun leider zur Genüge Leute gibt (ob Männlein oder Weiblein) die gerne mal eine Gelegenheit nutzen für anzügliche Annäherungen, die sehr oft die Grenzen überschreitet.
Der Typ hat ja gestanden das er das getan hat, wenn auch angeblich unüberlegt.
Ich weiß nicht wie es sich jetzt in dem Fall genau verhält. Dazu müsste man den kompletten Fall kennen und einsehen können.

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Vorfall zwar zweifelsfrei eine verbale und körperliche sexuelle Belästigung, hielt aber die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Kläger habe nicht notorisch Grenzen überschritten.

Sein Verhalten sei nicht zu vergleichen etwa mit dem eines Produktmanagers eines Möbelhauses, dessen Kündigung das Bundesarbeitsgericht im Juni 2011 bestätigte. Der Mann hatte einer Kollegin einen Schlag auf den Po versetzt, war daraufhin abgemahnt worden und hatte später einer anderen Mitarbeiterin mit Anzüglichkeiten zugesetzt.

Die Frage ist halt: Wo sind denn genau die Grenzen?
Also einmal grabschen ist erlaubt, nur bei mehreren Malen wäre es eine sexuelle Belästigung?
Wenn es dem Arbeitgeber aber nun gereicht hat, dieses eine Mal bereits als einen Kündigungsgrund anzusehen, weil man diesen Mitarbeiter aufgrund diesen Vorfalls nicht mehr in der Firma haben möchte, ist das nicht sein gutes Recht?
 

Hex

W:O:A Metalgod
4 März 2004
242.668
62.056
158
"Frau M. nahm seine Entschuldigung an und versicherte, die Angelegenheit sei damit für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."

der rest kann hier nachgelesen werden :o

http://juris.bundesarbeitsgericht.d...ag&Art=en&Datum=2014-11&nr=17858&pos=1&anz=25
Gelesen und zur Kenntnis genommen.

Fand ja das hier interessant:
Der Kläger hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe - subjektiv unstreitig - den Eindruck gehabt, Frau M. habe mit ihm geflirtet. Dann sei es zu einem plötzlichen „Blackout“ gekommen und er habe sich zu dem im Rückblick unverständlichen Übergriff hinreißen lassen. So unentschuldbar sein Fehlverhalten sei, so rechtfertige es doch keine außerordentliche Kündigung. Es habe sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt. Eine Abmahnung sei als Reaktion der Beklagten ausreichend gewesen.

Beantwortet mir trotzdem meine Frage nicht: Wo fängt das an? Wann ist die Grenze erreicht?
Das wäre dann aber ein anderes Thema glaub ich.
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
84.153
11.630
168




Die Frage ist halt: Wo sind denn genau die Grenzen?
Also einmal grabschen ist erlaubt, nur bei mehreren Malen wäre es eine sexuelle Belästigung?
Wenn es dem Arbeitgeber aber nun gereicht hat, dieses eine Mal bereits als einen Kündigungsgrund anzusehen, weil man diesen Mitarbeiter aufgrund diesen Vorfalls nicht mehr in der Firma haben möchte, ist das nicht sein gutes Recht?

nein, das ist nich richtig.

"). Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 24). Mit seinen erkennbar unerwünschten Handlungen hat der Kläger iSv. § 3 Abs. 4 AGG die Würde von Frau M. verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt.
19
III. Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht."


"aa) Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unfähig sei, sein Verhalten zu ändern. Mit dem Hinweis auf einen unerklärlichen „Blackout“ wollte er ausdrücken, dass es sich bei seiner Handlungsweise um ein ihm wesensfremdes, einmaliges „Augenblicksversagen“ gehandelt habe. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich noch einmal irrtümlich einbilden könnte, „angeflirtet“ zu werden, und auf eine solche Annahme erneut in vergleichbarer Weise reagieren müsste. Ersichtlich war er imstande, seine Fehleinschätzung sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nämlich augenblicklich von Frau M. abzulassen."

etc pp. :o
 

Wacki10

W:O:A Metalmaster
17 Aug. 2010
20.680
30
93
Bei Erlangen
Gelesen und zur Kenntnis genommen.

Fand ja das hier interessant:


Beantwortet mir trotzdem meine Frage nicht: Wo fängt das an? Wann ist die Grenze erreicht?
Das wäre dann aber ein anderes Thema glaub ich.

Die Freiheit des Einzelnen hört immer da auf, wo die Freiheit eines Anderen verletzt wird. Das ist meine Meinung. Und der gute alte Spruch: "Was Du nicht willst dass man Dir tu, das füg auch keinem andern zu!"
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
84.153
11.630
168
Die Freiheit des Einzelnen hört immer da auf, wo die Freiheit eines Anderen verletzt wird. Das ist meine Meinung. Und der gute alte Spruch: "Was Du nicht willst dass man Dir tu, das füg auch keinem andern zu!"

er hat ja sexuelle belästigung begangen, so ward es dargelegt. hätte er sich anders verhalten (geleugnet, keine entschuldigung und ausgleichszahlung angeboten, seine tat nicht gestanden), dann wäre schätzungsweise ein anderes ergebnis zustande gekommen.