§ 24a BtMG - Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
http://www.n24.de/n24/Mediathek/videos/d/5304588/-cannabis-ist-keine-einstiegsdroge-.html
@Pfeiffer
http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html
Ohne Genehmigung des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar. Eine Genehmigung kann jedoch ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.
Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark reduzierten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt. Seit Anfang 2009 gab es die ersten Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis. Dieses wurde über eine Apotheke aus den Niederlanden bezogen.
und hier:
http://www.hanflegal.ch/wiki/thc_recht/sh2020
BtMG Anlage I