Wer durch feste Verbindung mit fremdem Boden das Eigentum an seiner Sache verliert, kann vom Erwerber mit einer ACTIO IN FACTUM oder der CONDICTIO FURTIVA Wertersatz fordern, bzw als Beklagter den Ausgleich durch Zurückbehaltung der Sache kraft EXCEPTIO DOLI geltend machen.
Wenn ich das auf heute auslege, was ist, wenn ich im Supermarkt eine Haselnussschnitte kaufe, das Geschäft verlasse, dann wiederkomme und die Schnitte fällt zu Boden. Wer kann dann wen verklagen?
