Ob und wie wählen geistig Behinderte?

  • Als neues Loginsystem benutzen wir die Wacken.ID. Damit du deinen jetzigen Account im Wacken Forum mit der Wacken.ID verknüpfen kannst, klicke bitte auf den Link und trage deine E-Mail Adresse ein, die du auch hier im Forum benutzt. Ein User mit deinem Benutzernamen und deiner E-Mail Adresse wird dann automatisch angelegt. Du bekommst dann eine E-Mail und musst deine Wacken.ID bestätigen.

    Sollte es Probleme geben, schreibt uns bitte.

    Klicke hier, um deinen Account in eine Wacken.ID zu migrireren.

Geisteskrank

W:O:A Metalmaster
17 Juli 2002
26.841
1
83
Provinz Starkenburg
Anlaß zum Thread mein Wahlerlebnis gestern...

Ich stehe vor dem Wahllokal und schaue mir die Listen an...

Da kommt ein türkischer Papa mit Frau und Sohn (sah aus wie gerade 18, etwas desorientiert)...

Papa fragt mich, wieviele Kreuze man jetzt so macht. Ich erklär ihm das, links der Kandidat und rechts die Partei.

Gut, die gehen alle Drei vor mir rein. Papa und Sohn gehen gleichzeitig zur Kabine, der Wahlleiter da fragt den Papa, warum die zu zweit in die Kabine gehen. Der Papa sagt: "Ja, ist behindert. Ich nur helfen!"


Hmm....find ich ja schon irgendwie schwierig, sowas...ich hab im Moment noch gar keine so richtige Meinung dazu...

Einerseits, sollte man seine Kinder dann wählen lassen, wenn sie´s eh nicht so richtig raffen?

Sollte man es Ihnen nicht auch dann vorher erklären und sie doch dann alleine wählen lassen?

Andererseits darf man Behinderten ja auch nicht kategorisch das Wahlrecht absprechen...

Bin unentschlossen...
 

Elch

W:O:A Metalhead
Geisteskrank schrieb:
Anlaß zum Thread mein Wahlerlebnis gestern...

Ich stehe vor dem Wahllokal und schaue mir die Listen an...

Da kommt ein türkischer Papa mit Frau und Sohn (sah aus wie gerade 18, etwas desorientiert)...

Papa fragt mich, wieviele Kreuze man jetzt so macht. Ich erklär ihm das, links der Kandidat und rechts die Partei.

Gut, die gehen alle Drei vor mir rein. Papa und Sohn gehen gleichzeitig zur Kabine, der Wahlleiter da fragt den Papa, warum die zu zweit in die Kabine gehen. Der Papa sagt: "Ja, ist behindert. Ich nur helfen!"


Hmm....find ich ja schon irgendwie schwierig, sowas...ich hab im Moment noch gar keine so richtige Meinung dazu...

Einerseits, sollte man seine Kinder dann wählen lassen, wenn sie´s eh nicht so richtig raffen?

Sollte man es Ihnen nicht auch dann vorher erklären und sie doch dann alleine wählen lassen?

Andererseits darf man Behinderten ja auch nicht kategorisch das Wahlrecht absprechen...

Bin unentschlossen...


Vielleicht wars nur ne körperliche Behinderung ?
Ansosnsten bin ich der Meinung, solange man klar deken kann, solte man wählen dürfen. Wenn dies nicht zutrifft, dann nunmal nicht !
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
13 Aug. 2002
76.479
0
121
40
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Bin mir gar nicht sicher wie das geregelt ist.............wenn ein geistig Behinderter erwachsen ist und trotzdem einen Vormund braucht, kann ich mir gut vorstellen, dass er dann kein Wahlrecht hat. Weil er ja keine "mündige" Person in dem Sinne ist.
 

Geisteskrank

W:O:A Metalmaster
17 Juli 2002
26.841
1
83
Provinz Starkenburg
Kate McGee schrieb:
Bin mir gar nicht sicher wie das geregelt ist.............wenn ein geistig Behinderter erwachsen ist und trotzdem einen Vormund braucht, kann ich mir gut vorstellen, dass er dann kein Wahlrecht hat. Weil er ja keine "mündige" Person in dem Sinne ist.

Weiß ich auch nicht genau. Wer entscheidet darüber und wo zieht man "die Grenze"? Keine Ahnung...
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
13 Aug. 2002
76.479
0
121
40
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Ha, hab was ergooglet. http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/205.html?1095242054

daraus:

Hier die zugehörige Vorschrift aus dem Bundeswahlgesetz (§ 13):

"Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

Der Entzug des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung kommt eher selten vor und ist auch nur bei "politischen" Straftaten überhaupt möglich (Landesverrat, Wahlfälschung, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats etc.).

Punkt 2 entspricht dem, was man früher Entmündigung nannte.

In kleineren Altersheimen, Krankenhäusern, Klöstern etc. findet die Stimmabgabe meist direkt vor Ort mit Hilfe sog. "beweglicher Wahlvorstände" statt. Das sind ganz normale Wahlhelfer, die für eine kurze Zeit das Wahllokal verlassen, um die Stimmen einzusammeln. Die betroffenen Wähler müssen aber zuvor wie bei der Briefwahl einen Wahlschein beantragt haben. So kann das ganze halbwegs kontrolliert ablaufen.

Grundsätzlich darf jeder nur selbst für sich wählen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Allerdings darf man sich der Hilfe eines anderen bedienen, wenn man aufgrund von Sehschwäche, Lähmung etc. nicht selbst wählen kann. Gerade bei der Briefwahl wird es aber immer auch Mißbrauch geben. Wer einfach für jemanden anderen wählt, macht sich der Wahlfälschung schuldig. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
13 Aug. 2002
76.479
0
121
40
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Doch.

Kate McGee schrieb:
Ha, hab was ergooglet. http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/205.html?1095242054

daraus:

Hier die zugehörige Vorschrift aus dem Bundeswahlgesetz (§ 13):

"Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

Der Entzug des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung kommt eher selten vor und ist auch nur bei "politischen" Straftaten überhaupt möglich (Landesverrat, Wahlfälschung, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats etc.).

Punkt 2 entspricht dem, was man früher Entmündigung nannte.

In kleineren Altersheimen, Krankenhäusern, Klöstern etc. findet die Stimmabgabe meist direkt vor Ort mit Hilfe sog. "beweglicher Wahlvorstände" statt. Das sind ganz normale Wahlhelfer, die für eine kurze Zeit das Wahllokal verlassen, um die Stimmen einzusammeln. Die betroffenen Wähler müssen aber zuvor wie bei der Briefwahl einen Wahlschein beantragt haben. So kann das ganze halbwegs kontrolliert ablaufen.

Grundsätzlich darf jeder nur selbst für sich wählen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Allerdings darf man sich der Hilfe eines anderen bedienen, wenn man aufgrund von Sehschwäche, Lähmung etc. nicht selbst wählen kann. Gerade bei der Briefwahl wird es aber immer auch Mißbrauch geben. Wer einfach für jemanden anderen wählt, macht sich der Wahlfälschung schuldig. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
 

Motte

W:O:A Metalmaster
8 Dez. 2004
27.979
2
83
46
Süden
Ich kenn mich nicht aus... aber ich vermute, wenn der Behuinderte einen Gesetzlichen Betreuer hat, der dessen wirtschaftlichen Sachen erledigt, dann hat der glaub auch kein Wahlrecht...
Ansonsten ist es glaub schwer, den wirklichen WIllen des Behinderten zu ermitteln... natürlich wird es wohl auch auf den Grad der Behinderung asnkommen...

Aber das ist echt mal eine interessante Frage