Ob und wie wählen geistig Behinderte?

  • As a new login system we use the Wacken.ID. To link your current account in the Wacken Forum with the Wacken.ID, please click on the link and enter your e-mail address, which you also use in the forum. A user with your username and email address will be created automatically. You will then receive an email and will need to confirm your Wacken.ID.

    If you have any problems, please send us an email.

    Click here to migrate your account to a Wacken.ID.

Geisteskrank

W:O:A Metalmaster
Jul 17, 2002
26,841
1
81
Provinz Starkenburg
Anlaß zum Thread mein Wahlerlebnis gestern...

Ich stehe vor dem Wahllokal und schaue mir die Listen an...

Da kommt ein türkischer Papa mit Frau und Sohn (sah aus wie gerade 18, etwas desorientiert)...

Papa fragt mich, wieviele Kreuze man jetzt so macht. Ich erklär ihm das, links der Kandidat und rechts die Partei.

Gut, die gehen alle Drei vor mir rein. Papa und Sohn gehen gleichzeitig zur Kabine, der Wahlleiter da fragt den Papa, warum die zu zweit in die Kabine gehen. Der Papa sagt: "Ja, ist behindert. Ich nur helfen!"


Hmm....find ich ja schon irgendwie schwierig, sowas...ich hab im Moment noch gar keine so richtige Meinung dazu...

Einerseits, sollte man seine Kinder dann wählen lassen, wenn sie´s eh nicht so richtig raffen?

Sollte man es Ihnen nicht auch dann vorher erklären und sie doch dann alleine wählen lassen?

Andererseits darf man Behinderten ja auch nicht kategorisch das Wahlrecht absprechen...

Bin unentschlossen...
 

Elch

W:O:A Metalhead
Geisteskrank said:
Anlaß zum Thread mein Wahlerlebnis gestern...

Ich stehe vor dem Wahllokal und schaue mir die Listen an...

Da kommt ein türkischer Papa mit Frau und Sohn (sah aus wie gerade 18, etwas desorientiert)...

Papa fragt mich, wieviele Kreuze man jetzt so macht. Ich erklär ihm das, links der Kandidat und rechts die Partei.

Gut, die gehen alle Drei vor mir rein. Papa und Sohn gehen gleichzeitig zur Kabine, der Wahlleiter da fragt den Papa, warum die zu zweit in die Kabine gehen. Der Papa sagt: "Ja, ist behindert. Ich nur helfen!"


Hmm....find ich ja schon irgendwie schwierig, sowas...ich hab im Moment noch gar keine so richtige Meinung dazu...

Einerseits, sollte man seine Kinder dann wählen lassen, wenn sie´s eh nicht so richtig raffen?

Sollte man es Ihnen nicht auch dann vorher erklären und sie doch dann alleine wählen lassen?

Andererseits darf man Behinderten ja auch nicht kategorisch das Wahlrecht absprechen...

Bin unentschlossen...


Vielleicht wars nur ne körperliche Behinderung ?
Ansosnsten bin ich der Meinung, solange man klar deken kann, solte man wählen dürfen. Wenn dies nicht zutrifft, dann nunmal nicht !
 

Geisteskrank

W:O:A Metalmaster
Jul 17, 2002
26,841
1
81
Provinz Starkenburg
Elch said:
Vielleicht wars nur ne körperliche Behinderung ?

Weiß ja auch nicht, laufen konnte er jedenfalls ganz normal. Sah eher etwas zurückgeblieben aus, etwas unsicher, was er machen sollte...

Hat ja dann der Papa im Grunde 2 Stimmen...finde ich seltsam...
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
Aug 13, 2002
76,490
0
121
39
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Bin mir gar nicht sicher wie das geregelt ist.............wenn ein geistig Behinderter erwachsen ist und trotzdem einen Vormund braucht, kann ich mir gut vorstellen, dass er dann kein Wahlrecht hat. Weil er ja keine "mündige" Person in dem Sinne ist.
 

Geisteskrank

W:O:A Metalmaster
Jul 17, 2002
26,841
1
81
Provinz Starkenburg
Kate McGee said:
Bin mir gar nicht sicher wie das geregelt ist.............wenn ein geistig Behinderter erwachsen ist und trotzdem einen Vormund braucht, kann ich mir gut vorstellen, dass er dann kein Wahlrecht hat. Weil er ja keine "mündige" Person in dem Sinne ist.

Weiß ich auch nicht genau. Wer entscheidet darüber und wo zieht man "die Grenze"? Keine Ahnung...
 

METALPOPE667

W:O:A Metalmaster
May 19, 2002
47,624
18
83
Visit site
Geisteskrank said:
Weiß ich auch nicht genau. Wer entscheidet darüber und wo zieht man "die Grenze"? Keine Ahnung...
wenn geistig behinderte parteien (das rechte gesocks) kandidaten aufstellen dürfen ... :eek:
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
Aug 13, 2002
76,490
0
121
39
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Ha, hab was ergooglet. http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/205.html?1095242054

daraus:

Hier die zugehörige Vorschrift aus dem Bundeswahlgesetz (§ 13):

"Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

Der Entzug des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung kommt eher selten vor und ist auch nur bei "politischen" Straftaten überhaupt möglich (Landesverrat, Wahlfälschung, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats etc.).

Punkt 2 entspricht dem, was man früher Entmündigung nannte.

In kleineren Altersheimen, Krankenhäusern, Klöstern etc. findet die Stimmabgabe meist direkt vor Ort mit Hilfe sog. "beweglicher Wahlvorstände" statt. Das sind ganz normale Wahlhelfer, die für eine kurze Zeit das Wahllokal verlassen, um die Stimmen einzusammeln. Die betroffenen Wähler müssen aber zuvor wie bei der Briefwahl einen Wahlschein beantragt haben. So kann das ganze halbwegs kontrolliert ablaufen.

Grundsätzlich darf jeder nur selbst für sich wählen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Allerdings darf man sich der Hilfe eines anderen bedienen, wenn man aufgrund von Sehschwäche, Lähmung etc. nicht selbst wählen kann. Gerade bei der Briefwahl wird es aber immer auch Mißbrauch geben. Wer einfach für jemanden anderen wählt, macht sich der Wahlfälschung schuldig. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
 

Kate McGee

W:O:A Metalgod
Aug 13, 2002
76,490
0
121
39
Kronach
franconianpsycho.blogspot.com
Doch.

Kate McGee said:
Ha, hab was ergooglet. http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/205.html?1095242054

daraus:

Hier die zugehörige Vorschrift aus dem Bundeswahlgesetz (§ 13):

"Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

Der Entzug des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung kommt eher selten vor und ist auch nur bei "politischen" Straftaten überhaupt möglich (Landesverrat, Wahlfälschung, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats etc.).

Punkt 2 entspricht dem, was man früher Entmündigung nannte.

In kleineren Altersheimen, Krankenhäusern, Klöstern etc. findet die Stimmabgabe meist direkt vor Ort mit Hilfe sog. "beweglicher Wahlvorstände" statt. Das sind ganz normale Wahlhelfer, die für eine kurze Zeit das Wahllokal verlassen, um die Stimmen einzusammeln. Die betroffenen Wähler müssen aber zuvor wie bei der Briefwahl einen Wahlschein beantragt haben. So kann das ganze halbwegs kontrolliert ablaufen.

Grundsätzlich darf jeder nur selbst für sich wählen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Allerdings darf man sich der Hilfe eines anderen bedienen, wenn man aufgrund von Sehschwäche, Lähmung etc. nicht selbst wählen kann. Gerade bei der Briefwahl wird es aber immer auch Mißbrauch geben. Wer einfach für jemanden anderen wählt, macht sich der Wahlfälschung schuldig. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
 

Motte

W:O:A Metalmaster
Dec 8, 2004
27,979
2
83
44
Süden
Ich kenn mich nicht aus... aber ich vermute, wenn der Behuinderte einen Gesetzlichen Betreuer hat, der dessen wirtschaftlichen Sachen erledigt, dann hat der glaub auch kein Wahlrecht...
Ansonsten ist es glaub schwer, den wirklichen WIllen des Behinderten zu ermitteln... natürlich wird es wohl auch auf den Grad der Behinderung asnkommen...

Aber das ist echt mal eine interessante Frage