Kein Schadensersatz für Verlust der Vorhaut
Nürnberg (ddp-bay). In einem äußerst delikaten Fall von Schadensersatz und Schmerzensgeld hat das Oberlandesgericht Nürnberg gegen den 14-jährigen Kläger entschieden. Der Jugendliche hatte nach dem Pinkeln den Reißverschluss seiner Hose etwas zu schnell nach oben gezogen und sich dabei die Vorhaut eingeklemmt. Erst im Krankenhaus konnte er befreit werden, musste allerdings ein paar Zentimeter kostbarer Haut lassen.
Der 14-Jährige versuchte danach, von einem Kioskbesitzer über 5000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld, sowie 150 Euro Schadenersatz für die bei der Rettung demolierte Hose einzuklagen. Im Laden des Mannes hatte der Jugendliche nämlich zuvor Bier und Schnaps gekauft. Die Argumentation des Klägers lautete, der Mann hätte dem jungen Mann gar keinen Alkohol verkaufen dürfen. Wenn der 14-Jährige nichts getrunken hätte, wäre es auch nicht zu dem schmerzhaften Zwischenfall gekommen.
Das Gericht wies die Klage aber am Montagabend ab. Der Sinn des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sei, einer Verwahrlosung entgegen zu wirken, die durch zu frühen Alkoholgenuss eintreten könne. Hingegen sei der individuelle Schutz nicht vorrangig. Im übrigen, befand das Gericht, könne es keinen rechten Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und fehlerhafter Benutzung des Reißverschlusses erkennen. Dies sei nicht typisch für einen Unfall unter Alkoholeinfluss. (Az.: OLG Nürnberg 1 U 2507/03)