Toffi Fee schrieb:
...zum Beispiel, dass bei VW für Zeitarbeitskräfte jetzt ein voller Monat erst gilt, wenn der Vertrag vom 01. bis 01. geht... somit stehen meinen Kollegen nur 2 (1,667)Tage Ur**** zur Verfügung, da deren Verträge vom 01. bis zum 30. des Folgemonats gingen. Im übrigen in Absprache mit dem Betriebsrat.
Nachtfalke schrieb:
Aaaaalso........ich hab das mal recherchiert heute.......wird vermutlich niemanden interessieren aber ich poste das jetzt trotzdem.....

Also im Bundesurlaubsgesetz ist nur die Rede davon, das man Anspruch auf ein Zwölftel Urlaub pro vollen Monat hat.......also war die Frage zu klären was ein voller Monat ist.
Folgendes habe ich dann heute im Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz gefunden:
"Der Arbeitnehmer hat für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Daraus ergibt sich das für die Berechnung des Teilurlaubs auf den Beschäftigungsmonat und nicht etwa auf den Kalendermonat abzustellen ist. Die Fristberechnung erfolgt dabei regelmäßig nach § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, wonach der Beschäftigungsmonat mit Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats endet, der dem Tag vorgeht, welcher durch seine Zahl dem Anfangstag des Eintritts des Arbeitsverhältnisses entspricht."
Ist zwar ganz einfach zu verstehen aber ich versuchs jetzt nochmal zusammenzufassen:
Also, Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs hat jemand, wenn er zum Beispiel in diesem Jahr
- vom 01. August bis zum 31. August gearbeitet hätte
aber auch wenn er
- vom 15. August bis zum 14. September arbeiten würde.
Ich hab jetzt extra noch mal im Teilzeit- und Befristungsgesetz nachgeschaut ob bei befristet Beschäftigten Abweichungsklauseln versteckt sind, hab aber nix gefunden.
Also wenn die da bei VW was anderes machen, dann entspricht das nicht dem gültigen Recht........
Ergo: Einfach mal dagegen klagen......
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit......

