Der 20.000er Thread Teil 2 !!!

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black

W:O:A Metalmaster
27 Nov. 2001
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DÜSS-HELL-DORF
ihr habt Probleme da unten......:o


Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden

Der Fall:
Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der Seitenwand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am Hauptbahnhof abgestellt. Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster verbrachten das Rad zu einer Sammelstelle. Dort holte der Kläger es einige Tage später ab. Das Verwaltungsgericht stellte auf die Klage des Klägers hin fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war. Die Stadt beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung dagegen.

Das Urteil:
Dieses entschied, dass die Entfernung und Verwahrung des Fahrrades rechtswidrig war. Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Es ragte nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz Gehweg hinein und ließ damit jedem Fußgänger – auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck, und jedem Rollstuhlfahrer - genügend Raum, den Bereich zügig zu passieren. Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Der Stadt sei es jedoch unbenommen, eine Freihaltepflicht auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts künftig anzuordnen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 5 A 2239/08