hmm vorher war dort immer noch ein Absatz: Ausnahmeregelungen....
aber OK, auch das bekomemn wir gelöst, habe soeben eine anfrage ans BMU geschrieben und werde die Antwort dann hier im Klartext posten.
Bis dahin geduld und danke für den Hinweis, hätte ich vielleicht vorher mal richtig schauen sollen...
Hier nun die Antwort,
somit erlese ich das die dann also DOCH auch zurücknehmen müssen?!
Wer steckt das mal der Orga ?
Sehr geehrter Herr ******,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.11.2012. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft.
Die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen ist in § 9 Verpackungsverordnung (vgl.
http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/__9.html) geregelt. Ausführliche Informationen zur Pfandpflicht hat das Bundesumweltministerium in einem Merkblatt zusammengestellt, welches Sie unter
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/abfallarten_abfallstroeme/verpackungsabfaelle/doc/20128.php kostenfrei herunterladen können.
Zuständig für den Vollzug der Verpackungsverordnung sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes allein die Länder. Ich bitte um Verständnis, dass das Bundesumweltministerium vor diesem Hintergrund nur allgemeine Hinweise geben und keine Rechtsauskünfte erteilen kann. Zu Auskünften in Einzelfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständigen Landesbehörden. Als Anlaufstelle kann das entsprechende Landesumweltministerium erforderlichenfalls Auskunft über die örtlichen Zuständigkeiten geben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Norbert Schröder
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Norbert Schröder
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat WA II 6
Postfach 12 06 29
53048 Bonn