der_harry
W:O:A Metalmaster
Hab da gerade was gelesen, was wie ich denke ganz gut passt . Es gibt da aktuelles und wie ich finde SEHR bedenkliches Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz .
Ich hoffe das sich diese Rechtssprechung nich durchsetzt !!
+++ Gästebuch: Site-Betreiber verantwortlich +++
Erstmals sind in einem Oberlandesgericht-Urteil konkrete Zeitangaben gemacht worden, innerhalb derer Webseiten-Betreiber verpflichtet sind, Inhalte von Gästebüchern auf rechtswidrige Einträge durch Besucher dieser Sites zu überprüfen. In einem Versäumnisurteil gegen die Berufung eines Steuerberaters wurde diese Frist auf höchstens eine Woche festgelegt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bestätigte damit nicht nur die schon wiederholt gerichtlich festgelegte Verantwortlichkeit von Homepage-Inhabern auch für Einträge Dritter in ihren Foren oder Gästebüchern, sondern konkretisierte zudem den Begriff der „regelmäßigen“ Kontrolle. Schon das Landgericht Trier hatte im Mai des vergangenen Jahres den beklagten Steuerberater verpflichtet, sein Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu überprüfen und rechtswidrige Einträge zu entfernen.
Die mittlerweile übliche allgemeine Erklärung von Betreibern, sich von etwaigen rechtswidrigen Inhalten zu distanzieren, genügt nach diesem Urteil nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das OLG beruft sich in den Entscheidungsgründen auf das Gesetz über die Nutzung von Telediensten. Dort heißt es, Homepage-Betreiber seien für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, dann verantwortlich, „wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern“. Die Frist von einer Woche wird durch dieses Urteil vor allen Dingen dann als ausreichend angesehen, wenn es sich um eine rein privat betriebene Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch handelt.
Ich hoffe das sich diese Rechtssprechung nich durchsetzt !!
+++ Gästebuch: Site-Betreiber verantwortlich +++
Erstmals sind in einem Oberlandesgericht-Urteil konkrete Zeitangaben gemacht worden, innerhalb derer Webseiten-Betreiber verpflichtet sind, Inhalte von Gästebüchern auf rechtswidrige Einträge durch Besucher dieser Sites zu überprüfen. In einem Versäumnisurteil gegen die Berufung eines Steuerberaters wurde diese Frist auf höchstens eine Woche festgelegt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bestätigte damit nicht nur die schon wiederholt gerichtlich festgelegte Verantwortlichkeit von Homepage-Inhabern auch für Einträge Dritter in ihren Foren oder Gästebüchern, sondern konkretisierte zudem den Begriff der „regelmäßigen“ Kontrolle. Schon das Landgericht Trier hatte im Mai des vergangenen Jahres den beklagten Steuerberater verpflichtet, sein Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu überprüfen und rechtswidrige Einträge zu entfernen.
Die mittlerweile übliche allgemeine Erklärung von Betreibern, sich von etwaigen rechtswidrigen Inhalten zu distanzieren, genügt nach diesem Urteil nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das OLG beruft sich in den Entscheidungsgründen auf das Gesetz über die Nutzung von Telediensten. Dort heißt es, Homepage-Betreiber seien für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, dann verantwortlich, „wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern“. Die Frist von einer Woche wird durch dieses Urteil vor allen Dingen dann als ausreichend angesehen, wenn es sich um eine rein privat betriebene Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch handelt.