Ich hab was interessantes bei familie.de gefunden. guckst du....
Kindergeld-Nachzahlung für über 18-Jährige
29.07.2005
Wenn Töchter oder Söhne 18 Jahre alt werden, stellen die Familienkassen bei den örtlichen Agenturen für Arbeit die Kindergeldzahlung in der Regel zunächst ein. Häufig lohnt es sich für die Eltern, einen Antrag auf Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus zu stellen. Für arbeitslose und Arbeit suchende Kinder gibt es diese Leistung nämlich bis zum 21. Geburtstag. Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden oder eine solche suchen, können bis zu ihrem 27. Geburtstag Kindergeld erhalten.
Die Leistung gibt es allerdings nur, wenn das Jahreseinkommen der Kinder unter dem Existenzminimum von derzeit 7.680 Euro liegt. Im Jahr 2004 galt die gleiche Grenze. 2003 und 2002 lag die Grenze bei 7.188 Euro und im Jahr 2001 bei 14.040 DM. Fraglich war aber bislang, ob es sich hierbei um eine "Netto-" oder - wie die Familienkassen unterstellten - eine "Brutto-Grenze" handelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft und angeordnet, dass neben den Werbungskosten auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen der Kinder absetzbar sind. Dadurch sind viele Eltern möglicherweise in 2004 doch noch kindergeldberechtigt. Bei allen neuen Kindergeldanträgen würden die von volljährigen Kindern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge automatisch berücksichtigt, erklärte das Bundesfinanzministerium. Der Anspruch gelte aber auch für die Vergangenheit, so das Ministerium. Mindestens vier Jahre rückwirkend kann Kindergeld beantragt werden. Von Amts wegen werden aber nur die Fälle aufgerollt, in denen wegen Einsprüchen über das Kindergeld noch nicht abschließend entschieden wurde. Ansonsten müssen die betroffenen Eltern entgangenes Kindergeld für die Vergangenheit beantragen.
Kindergeld-Nachzahlung für über 18-Jährige
29.07.2005
Wenn Töchter oder Söhne 18 Jahre alt werden, stellen die Familienkassen bei den örtlichen Agenturen für Arbeit die Kindergeldzahlung in der Regel zunächst ein. Häufig lohnt es sich für die Eltern, einen Antrag auf Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus zu stellen. Für arbeitslose und Arbeit suchende Kinder gibt es diese Leistung nämlich bis zum 21. Geburtstag. Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden oder eine solche suchen, können bis zu ihrem 27. Geburtstag Kindergeld erhalten.
Die Leistung gibt es allerdings nur, wenn das Jahreseinkommen der Kinder unter dem Existenzminimum von derzeit 7.680 Euro liegt. Im Jahr 2004 galt die gleiche Grenze. 2003 und 2002 lag die Grenze bei 7.188 Euro und im Jahr 2001 bei 14.040 DM. Fraglich war aber bislang, ob es sich hierbei um eine "Netto-" oder - wie die Familienkassen unterstellten - eine "Brutto-Grenze" handelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft und angeordnet, dass neben den Werbungskosten auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen der Kinder absetzbar sind. Dadurch sind viele Eltern möglicherweise in 2004 doch noch kindergeldberechtigt. Bei allen neuen Kindergeldanträgen würden die von volljährigen Kindern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge automatisch berücksichtigt, erklärte das Bundesfinanzministerium. Der Anspruch gelte aber auch für die Vergangenheit, so das Ministerium. Mindestens vier Jahre rückwirkend kann Kindergeld beantragt werden. Von Amts wegen werden aber nur die Fälle aufgerollt, in denen wegen Einsprüchen über das Kindergeld noch nicht abschließend entschieden wurde. Ansonsten müssen die betroffenen Eltern entgangenes Kindergeld für die Vergangenheit beantragen.