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Rotschopf

W:O:A Metalmaster
19 Feb. 2006
9.875
0
81
36
Nähe Osnabrück/niedersachsen
Kadatha schrieb:
Ich spiele immer mit offenen Karten. Und hier in der Rangliste auftsteigen zu wollen ist eine Pflicht und zugleich Ehre für jeden, der diesen Thread ernst nimmt und sich ihn zu seiner Lebensaufgabe macht, tzzzzz!!!!
Das solltest du wissen, Schopf!
Tzzzz!!!
schande über mein haupt... du hast recht

*feeehrt*
*feefeerehrt* :o
TzZZzZ
 

Mü_Exotic

W:O:A Metalgod
7 Aug. 2006
88.176
17.144
168
Kadatha schrieb:
Aber das Huhn ist nicht tot, oder? :eek: :eek:
Das würde eeF* gar nicht gefallen, tzzz tzzz tzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzz!
:eek:


nein, das huhn war gerade in der brunft und hat sein federkleid abgestossen. :o

tzzzzzzzzzzzzzz tzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzz
 

Odin

W:O:A Metalmaster
24 Nov. 2001
6.157
0
81
43
Hannover
Website besuchen
laut EMP steht irgendwo in diesem Text, dass das Führen von Schwertern in der Öffentlichkeit verboten ist:

Waffengesetz §39 schrieb:
§ 39

Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.


Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2.


in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Wenn sie meinen :D