Der was denkt ihr grad thread!!!!!!!

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Tomatentöter

W:O:A Metalgod
23 Aug. 2004
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Metalfranken
Das Deutsche Urhebergesetz schließt in Paragraph 5 sogenannte amtliche Werke vom Urheberschutz aus:

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) 1Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. 2In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. 3Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Viele Länder, Städte, Kreise und Gemeinden betreiben Online-Portale mit Gesetzen und Verordnungen. Bei Städten heißt dies oft Ratsinformationssystem, wo sich auch Sitzungsprotokolle und Beschlussvorlagen finden, die aber nicht als Amtliche Werke gelten. Die dortigen Dokumente enthalten oftmals hochauflösende Ausschnitte von topographischen Karten und Flurkarten. Manchmal sind es sogar PDFs die direkt Vektordaten enthalten.

Und wie schauts mit Karten ausm Amtsblatt aus? Darf man diese Daten verwenden? :confused: