Und wer dat schon immer mal nicht wissen wollte, so mit Notarunterkonto und so, Berufs rechtlich ist unser Notar im Unrecht:
(§ 54a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG). Und in einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer (BNotK) vom 04.09.2000 wird Bezug genommen auf das Rundschreiben 01/1996 vom 11.01.1996 und dort heißt es im Hinblick auf das notarielle Berufsrecht u.a.:
„Beim Bauträgervertrag ist eine Abwicklung der einzelnen Kaufpreisratenzahlungen über Notaranderkonto in aller Regel nicht sachgerecht.
Baurechtlich ist die Formulierung aber durchaus tragbar:
Denn dem Besteller (damals noch „Erwerber“ genannt) werde damit das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB genommen bzw. eingeschränkt, da der BGH nicht darauf abstellt, ob bei Ausübung des § 320 BGB dem Bauträger etwas vorenthalten wird, sondern ob der Besteller Zahlungen zurückhalten kann, um gegebenenfalls mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen zu können (BGH, Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 373/82, NJW 1984, 725, 726 f.; BGH, Urt. v. 11.10.1984 – VII ZR 248/83, DNotZ 1985, 287, 290; BGH, Urt. v. 14.01.1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537). Folglich könnte § 309 Nr. 2a BGB bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung tangiert sein. Aber wenn in der Hinterlegungsvereinbarung geregelt worden wäre, dass bei vom Besteller eingewandter mangelhafter Leistung der Notar Beträge nicht vom Notaranderkonto auszahlen, sondern die entsprechenden einzubehaltenden Beträge an den Besteller z.B. hätte zurückzahlen müssen, wäre die Ausübung der Rechte des „Erwerbers“ gemäß§ 320 BGB nicht tangiert gewesen.
Der allgemeine Tenor ist aber Notarunterkonto ist unzulässig!!
Aber der Notar verdient natürlich an so einem Konto .. ein Schelm wer böses dabei denkt ….......