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"Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter aber, so der BGH, den Handel mit Eintrittskarten, die Käufer von Privatpersonen gekauft haben. Ein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter vereinbartes Weiterveräußerungsverbot gelte nämlich nicht für private Käufer. Veräußere der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle, verhält er sich nicht vertragswidrig."