§ 36
Zelten und Aufstellen von
beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.
(2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden.
(3) Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn
1.
Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,
2.
die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und
3.
ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.
Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die zugelassenen Zelte und Wohnwagen gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung .
(4) Wer einen Zelt- oder Campingplatz errichten oder wesentlich ändern will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Zelt- und Campingplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt, § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
der Zelt- und Campingplatz in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
2.
der Zelt- und Campingplatz ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und des Wohls der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann und
3.
die durch Verordnung nach Absatz 5 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt oder nach dem Antrag vorgesehen sind.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen zu bestimmen, insbesondere
1.
Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
2.
Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
3.
die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
4.
die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.
In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheins (Absatz 6) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.
(6) Der Zelt- und Campingplatz darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde einen Abnahmeschein ausgestellt hat. Die untere Naturschutzbehörde kann den weiteren Betrieb des Zelt- und Campingplatzes untersagen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Genehmigung oder der Verordnung nach Absatz 5 nicht nachkommt.
(7) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.