Der was denkt ihr grad thread!!!!!!!

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Fetty

W:O:A Metalmaster
29 Juni 2005
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Lkr. Ravensburg
Sollen sie doch ruhig abbuchen...so schnell wie ich das wieder zurückgebucht habe, können sie garnicht gucken :o
Und das kostet die ja jedes mal 10€ und nicht mich...
Aber deine Bank steckt mit denen unter einer Decke, die sagen "wit buchens zurück" und aber dann machen die das garnich, dann siehssu das gehtst wieder hin, die sagen wieder "kein problem, herr komischer kerl ohne akzent in der sprache" machens wieder nich und so geht das weiter bis die sechs wochen vorbei sind, und du bist dein Geld los :o
 

Thorin_Eichenschild

W:O:A Metalmaster
22 Jan. 2006
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Aber deine Bank steckt mit denen unter einer Decke, die sagen "wit buchens zurück" und aber dann machen die das garnich, dann siehssu das gehtst wieder hin, die sagen wieder "kein problem, herr komischer kerl ohne akzent in der sprache" machens wieder nich und so geht das weiter bis die sechs wochen vorbei sind, und du bist dein Geld los :o

Nur ist diese 6 Wochen Frist garnicht wirklich existent:

Was ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ?
Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis ;-)
Zwischen den Banken ist im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) eine 6-Wochen-Frist ab Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Theoretisch kann er unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist (kein Auftrag von ihm an seine Bank, der BGH hat hier die "Genehmigungstheorie" aufgestellt). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kunde den ganzen Winter im warmen Süden verbracht hat oder monatelang im Krankenhaus lag und jeweils keine Ahnung von der Lastschrift hatte. Er muß allerdings trotzdem §242 BGB (Pflicht zur unverzüglichen Aufklärung) und Ziffer 11 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Unverzügliche Prüfung von Mitteilungen) beachten! Abgesehen davon kann der Einziehende natürlich zivilrechtlich gegen den Zahlungspflichtigen vorgehen, was unter Umständen teuer wird. Also nicht aus "Lust und Dollerei" Lastschriften zurückgeben.
Die Bank kann somit auch die unberechtigte Lastschrift noch nach mehr als 6 Wochen zurückgeben. (LS-Abkommen Abschnitt III Nr. 2 "Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt" / Abschnitt I Nr. 5 " Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschrift gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht")
Die Valutierung der Rücklastschrift sollte nach obiger Argumentation (Belastung war nicht rechtmäßig, also muß die Buchung als solche rückgängig gemacht werden, inkl. der Valuta) natürlich auf den Tag der unrechtmäßigen Lastschrift fallen. Zumindest der BdB hat seine angeschlossenen Banken auch im Anschreiben (bei der Verteilung des neuen LS-Abkommens 1995) nochmal darauf hingewiesen !