es gejht um ein auto, welches ich gekauft habe. mein schreiben an den verkäufer sagt diesbezüglich alles:
am 05.03.2002 habe ich -gemeinsam mit den Eheleuten X- den von mir
jetzt gekauften PKW Ford Mondeo besichtigt. Dabei stellten wir keine
Schäden, außer dem von Ihnen nachträglich erwähnten Auffahrschaden fest, der
angeblich vollständig durch eine Werkstatt beseitigt wurde.
Im Kaufvertrag vom 07.03.2002 haben Sie ausdrücklich nur diesen v.g.
Schaden, und dies auch erst auf explizite Nachfrage, angegeben und im
Folgenden im Vertrag zugesichert, dass das Fahrzeug keine weiteren
Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen aufweist.
Am Freitag, den 15.03.2002 haben meine Mutter und ich den PKW erst in der
Nacht abholen können und erst jetzt feststellen müssen, dass folgende
Schäden am PKW vorhanden sind:
- Stoßstange vorne wurde notdürftig geflickt- daher schließe ich auf einen
weiteren Unfall, der von Ihnen nicht erwähnt wurde,
- der Kotflügel vorne links wurde zwischenzeitlich erneuert,
- beide v.g. Teile wurden nicht fachmännisch lackiert
- beide Scheinwerfer sitzen nicht passgenau
- beide Radkappen sind auf der rechten Seite defekt- ein Stück ist jeweils
abgebrochen,
- weiter ist am Kotflügel vorne rechts eine kleine Beule, die auch auf einen
Unfall hinweist
- das Fahrzeug zieht jetzt stark nach links, wenn ich stärker bremse.
Ich gehe davon aus, dass der PKW nach unserer Besichtigung und Probefahrt
von Ihnen bewegt wurde und ein Teil der Schäden nachträglich entstanden
sind, wobei die Radkappen und die Spur etc. in Mitleidenschaft gezogen
wurden, für den anderen Teil weisen alle obigen Tatsachen auf einen
Frontunfall hin.
Das Verschweigen dieser Schäden, insbesondere des Frontunfalls sowie des
Bremsendefektes, sind nach der Rechtslage arglistiges Verschweigen, auch
wenn die Schäden nicht durch Sie entstanden sind. Sie waren in jedem Falle
dazu verpflichtet diese auch unaufgefordert anzugeben.
Zudem mußte ich bei der Anmeldung des PKW feststellen, dass seit einem Jahr
keine gültige Abgassonderuntersuchung vorgenommen wurde. Sie war
abgelaufen, obwohl Sie uns versichert haben, dass alles hinsichtlich der
Fahrtüchtigkeit und dem TÜV von Ihnen unternommen worden ist.
Durch die Schäden und Mängel an dem PKW, die nicht von Ihnen erwähnt wurden
und ggfls. auch nach unserer Besichtigung entstanden sind, sind mir
erhebliche Mehrkosten entstanden, für die Sie schadenersatzpflichtig sind.
Ich habe zwischenzeitlich eine Fachwerkstatt beauftragt, sich den Wagen
genauer anzusehen. Ein Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Mängel
liegt diesem Schreiben als Kopie bei. Auch hier wurde mir der Frontunfall
bestätigt. Die mir entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten liste ich
nachfolgend auf. Weiterhin hat sich der Wert des Fahrzeugs, insbesondere
durch weitere Unfallschäden gemindert, weshalb ich hierfür ebenfalls
Schadenersatz geltend mache.
Der Schaden setzt sich zur Zeit wie folgt zusammen:
- ASU inkl. zusätzlicher Fahrtkosten zur Werkstatt 49,50
- Werkstattkosten lt. beiliegendem Kostenvoranschlag 1135,87
- Nutzungsausfallentschädigung (ca. 3 Tage), alternativ Leihwagenkosten
120,00
- Wertminderung 400,00
Summe 1705,37
Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die
genannten Beträge verstehen sich in Euro inkl MwSt..
Bedauerlicherweise konnte ich Sie trotz mehrerer Versuche bisher telefonisch
nicht erreichen, so dass ich Ihnen auf diesem Wege mitteilen möchte, dass
ich mit der Art der Abwicklung des Kaufes und dem Verschweigen der diversen
Mängel nicht einverstanden bin.
Ich möchte betonen, dass mir an einer gütlichen Einigung gelegen ist und
hoffe, dass wir zu einer Einigung hinsichtlich des Ersatzes des bisherigen
Schadens sowie der noch festgestellten Schäden kommen werden.
Daher sehe ich zunächst Ihrer Stellungnahme zu meinem Schreiben bis zum
29. März 2002
entgegen. Sollten Sie die Frist jedoch verstreichen lassen, ohne sich zu
melden, bedaure ich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Bitte
beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass sich die gesetzliche Lage seit dem
1. Januar 2002 - speziell für PKW-Verkäufe für die Käufer erheblich
gebessert hat. Ungeachtet dieser geänderten Rechtslage war es auch schon vor
dem 01.01.2002 ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits u.a. Unfallschäden
nicht anzugeben (BGH DAR 95, 322).
Mit freundlichem Gruß
am 05.03.2002 habe ich -gemeinsam mit den Eheleuten X- den von mir
jetzt gekauften PKW Ford Mondeo besichtigt. Dabei stellten wir keine
Schäden, außer dem von Ihnen nachträglich erwähnten Auffahrschaden fest, der
angeblich vollständig durch eine Werkstatt beseitigt wurde.
Im Kaufvertrag vom 07.03.2002 haben Sie ausdrücklich nur diesen v.g.
Schaden, und dies auch erst auf explizite Nachfrage, angegeben und im
Folgenden im Vertrag zugesichert, dass das Fahrzeug keine weiteren
Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen aufweist.
Am Freitag, den 15.03.2002 haben meine Mutter und ich den PKW erst in der
Nacht abholen können und erst jetzt feststellen müssen, dass folgende
Schäden am PKW vorhanden sind:
- Stoßstange vorne wurde notdürftig geflickt- daher schließe ich auf einen
weiteren Unfall, der von Ihnen nicht erwähnt wurde,
- der Kotflügel vorne links wurde zwischenzeitlich erneuert,
- beide v.g. Teile wurden nicht fachmännisch lackiert
- beide Scheinwerfer sitzen nicht passgenau
- beide Radkappen sind auf der rechten Seite defekt- ein Stück ist jeweils
abgebrochen,
- weiter ist am Kotflügel vorne rechts eine kleine Beule, die auch auf einen
Unfall hinweist
- das Fahrzeug zieht jetzt stark nach links, wenn ich stärker bremse.
Ich gehe davon aus, dass der PKW nach unserer Besichtigung und Probefahrt
von Ihnen bewegt wurde und ein Teil der Schäden nachträglich entstanden
sind, wobei die Radkappen und die Spur etc. in Mitleidenschaft gezogen
wurden, für den anderen Teil weisen alle obigen Tatsachen auf einen
Frontunfall hin.
Das Verschweigen dieser Schäden, insbesondere des Frontunfalls sowie des
Bremsendefektes, sind nach der Rechtslage arglistiges Verschweigen, auch
wenn die Schäden nicht durch Sie entstanden sind. Sie waren in jedem Falle
dazu verpflichtet diese auch unaufgefordert anzugeben.
Zudem mußte ich bei der Anmeldung des PKW feststellen, dass seit einem Jahr
keine gültige Abgassonderuntersuchung vorgenommen wurde. Sie war
abgelaufen, obwohl Sie uns versichert haben, dass alles hinsichtlich der
Fahrtüchtigkeit und dem TÜV von Ihnen unternommen worden ist.
Durch die Schäden und Mängel an dem PKW, die nicht von Ihnen erwähnt wurden
und ggfls. auch nach unserer Besichtigung entstanden sind, sind mir
erhebliche Mehrkosten entstanden, für die Sie schadenersatzpflichtig sind.
Ich habe zwischenzeitlich eine Fachwerkstatt beauftragt, sich den Wagen
genauer anzusehen. Ein Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Mängel
liegt diesem Schreiben als Kopie bei. Auch hier wurde mir der Frontunfall
bestätigt. Die mir entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten liste ich
nachfolgend auf. Weiterhin hat sich der Wert des Fahrzeugs, insbesondere
durch weitere Unfallschäden gemindert, weshalb ich hierfür ebenfalls
Schadenersatz geltend mache.
Der Schaden setzt sich zur Zeit wie folgt zusammen:
- ASU inkl. zusätzlicher Fahrtkosten zur Werkstatt 49,50
- Werkstattkosten lt. beiliegendem Kostenvoranschlag 1135,87
- Nutzungsausfallentschädigung (ca. 3 Tage), alternativ Leihwagenkosten
120,00
- Wertminderung 400,00
Summe 1705,37
Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die
genannten Beträge verstehen sich in Euro inkl MwSt..
Bedauerlicherweise konnte ich Sie trotz mehrerer Versuche bisher telefonisch
nicht erreichen, so dass ich Ihnen auf diesem Wege mitteilen möchte, dass
ich mit der Art der Abwicklung des Kaufes und dem Verschweigen der diversen
Mängel nicht einverstanden bin.
Ich möchte betonen, dass mir an einer gütlichen Einigung gelegen ist und
hoffe, dass wir zu einer Einigung hinsichtlich des Ersatzes des bisherigen
Schadens sowie der noch festgestellten Schäden kommen werden.
Daher sehe ich zunächst Ihrer Stellungnahme zu meinem Schreiben bis zum
29. März 2002
entgegen. Sollten Sie die Frist jedoch verstreichen lassen, ohne sich zu
melden, bedaure ich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Bitte
beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass sich die gesetzliche Lage seit dem
1. Januar 2002 - speziell für PKW-Verkäufe für die Käufer erheblich
gebessert hat. Ungeachtet dieser geänderten Rechtslage war es auch schon vor
dem 01.01.2002 ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits u.a. Unfallschäden
nicht anzugeben (BGH DAR 95, 322).
Mit freundlichem Gruß