Im Internet habe ich folgendes zum Thema gefunden:
Bundeszentralregister ("Strafregister") - Führungszeugnis
· Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe oder Maßregel werden in das Bundeszentralregister eingetragen (außerdem noch einige weitere Entscheidungen, die in § 4 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - näher bezeichnet sind). Nach einigen Jahren (mindestens 5 Jahre, bei höheren Strafen jedoch bis zu 20 Jahren, vgl. § 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder getilgt .
"Außer im Bundeszentralregister erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis (in der Umgangssprache oft "polizeiliches Führungszeugnis" genannt). Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei ihrer Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG).
Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§ 32 BZRG), vor allem folgende:
Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl aber ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG)."
(Quelle:
http://www.euro-antimobbing.org/jurdeu.html)