Spätestens am 24. Tag vor der Wahl machen die Gemeindebehörden die Einzelheiten die öffentliche Auslegung der Wählerverzeichnisse, die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (u. a. Briefwahl) und die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern öffentlich bekannt.
Jeder ins Wählerverzeichnis eingetragene Unionsbürger erhält spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahllokales, in dem er am Wahltag an der Wahl teilnehmen kann.
In der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl -solange das Wählerverzeichnis öffentlich zugänglich ist-, kann jeder Unionsbürger bei seiner Gemeindebehörde wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erheben. Die Gemeindebehörde teilt dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung spätestens bis zum 10. Tag vor der Wahl mit und belehrt Ihn über seine Rechtsmittel.
Wer am Wahltag aus wichtigen Gründen das Wahllokal nicht aufsuchen kann, kann zur Briefwahl einen Wahlschein bei der Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Antragsvordruck. Die Briefwahlunterlagen werden dann zugesandt. Briefwahlunterlagen können bis zum 2. Tag vor der Wahl; 18.00 Uhr, beantragt werden. Im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung können Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz nach dem 21. Tag vor der Wahl in einem anderen Wahlbezirk verlegen, bleiben im Wählerverzeichnis bisherigen Wohnortes eingetragen und können an den Wahlen nur dort (ggf. Briefwahl) teilnehmen.
Infos von
http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/de/0192.htm
(unten is allerdings was von der Wahl 1994 zu lesen - wird aber wohl jetzt noch ähnlich sein)