Vayu737
W:O:A Metalhead
Nach Rücksprache mit diversen anderen Ministern und Mitarbeitern des Ministeriums für Gesundheit und Ernährung sowie des Ministeriums für Glitzerndes bringe ich hiermit den folgenden Gesetzentwurf ein:
EGliPiZuG - Entglitzerungspillenzulassungsgesetz
§1 Zulassung
(1) Die Entglitzerungspille (EGliPi) wird im Rahmen der Behandlung der Glitzerallergie, insbesondere bei Todes- und Schwarzmetallern, in der Wacken Republik zugelassen.
§2 Einordnung als Betäubungsmittel
(1) Der Wirkstoff der EGliPi - der zum Wohle der Bevölkerung geheim gehalten wird - unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er wird dort in Anlage III (verkehrs- und verschreibungsfähige Substanzen) geführt.
§3 Verschreibungspflicht und Abgabe
(1) Die EGliPi unterfällt als Betäubungsmittel den Regularien der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
(2) Ergänzend zu (1) ist bei der erstmaligen Indikationsstellung der Glitzerallergie oder einer anderen Krankheit, welche die Verwendung der EGliPi notwendig macht, die Diagnose von einem zweiten Arzt abzusichern, um Missbrauchsfälle auszuschließen.
(3) Die Abgabe der EGliPi erfolgt ausschließlich durch das Ministerium für Gesundheit und Ernährung oder das Ministerium für Glitzerndes. Für die Einlösung eines Rezeptes ist zusätzlich das Formular für die Diagnosestellung nach §3,2 (Anlage I), unterschrieben von beiden Ärzten, vorzulegen.
§4 Diagnosestellung und Allergietest
(1) Bei Erstverordnung ist die Diagnose und die sich daraus ergebenden Verordnung der EGliPi gemäß dem Allergietest in den Sätzen 2 bis 4 zu stellen.
(2) Auf die Unterarme des Patienten wird jeweils ein Milliliter der Verdünnungen von Lametta, Feenstaub und Einhornglitzer mit siebizigprozentigem Ethanol im Verhältnis 1:10 (A), 1:100 (B) sowie 1:1000 (C) aufgetragen.
(3) Die Einordnung der Allergie in die Kategorien I bis III erfolgt gemäß der Tabelle in Anlage II.
(4)(a) Die Ergebnisse des Allergietests sind bei der Dosierung der EGliPi sorgfältig zu beachten.
(b) Zu berücksichtigen sind auf Grund der niedrigen therapeutischen Breite Körpergewicht, Fettanteil sowie die Clearance des Patienten.
Anlage I
[Formular]
Anlage II
(1) Als Anzeichen einer Allergie gelten Schwellungen, Rötungen und Verbrennungen der Haut sowie vergleichbare Symptome.
(2) Eine Allergie der Kategorie I liegt vor, wenn
(a) innerhalb von einer Minute eine der Lösungen A oder
(b) innerhalb von fünf Minuten eine der Lösungen B
(c) innerhalb von zehn Minuten eine der Lösungen C
eine der in (1) beschriebenen Anzeichen auslöst.
(3) Eine Allergie der Kategorie II liegt vor, wenn
(a) innerhalb von fünf Minuten eine der Lösungen A oder
(b) innerhalb von zehn Minuten eine der Lösungen B
eine der in (1) beschriebenen Anzeichen auslöst.
(4) Eine Allergie der Kategorie III liegt vor, wenn innerhalb von zehn Minuten eine der Lösungen A eine der in (1) beschriebenen Anzeichen auslöst.
(5) Erfolgt im Rahmen dieses Tests im Zeitraum von zehn Minuten keine Hautreaktion, ist von keiner bzw. einer nicht behandlungsnötigen Allergie auszugehen.
Wacken, 24.03.2014
Highlander87
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Minister für Gesundheit und Ernährung
Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen der Einfachheit und Transparezn halber bitte einfach hier im Thread posten.
sehr schön.
Für solch nebenwirkungsbehaftete Medikamente, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe auch noch unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss man schon eine eindeutige Verordnung.......verordnen!!!
Sonst liegen hier alle Todes- und Schwarzmetaller, die sich damit zudröhnen, und in denen sicherlich noch irgendwo verborgen der ein oder andere Ironman geschlummert hätte, betäubt inne Eck und können den Anweisungen meines Ministeriums für körperliche Ertüchtigung nicht mehr in der gebotenen Weise folgen!!!