Spacken auf'm Wacken

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jabbeos

Newbie
25 Juli 2008
1
0
46
Hallo!

Bezüglich der Threads von Brandstiftern, Bombenbauern (Raviolobombe etc.) hier mal ein paar Hintergründe.

Brandstiftung oder das in herbeiführen von Bränden ist eine STRAFTAT
Das herbeiführen von Explosionen ist eine STRAFTAT
Das beschädigen von Eigentum Dritter ist eine STRAFTAT

Nicht einfach aufregen sondern aktiv handeln - das Recht ist auf Eurer Seite, denn diese Dinge sind Straftaten und dementsprechend darf JEDER den Täter festnehmen/festhalten bis die Polizei eintrifft. Dies beinhaltet auch die Anwendung von Gewalt, wenn sich der Täter wehrt oder sich weigert seine Personalien zu nennen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt)

Wir haben dies schon des öfteren auf diversen Festivals erfolgreich praktiziert
und entsprechende Spacken erfolgreich der Poilzei übergeben.

Immerhin sollte auch bedacht werden, das durch solche bekloppten Aktionen Güter sowie Leib und Leben Dritter bedroht/beschädigt/zerstört werden und nur durch erfolgreiche Ergreifung der Täter diese auch entsprechend zivilrechtlich zum Ausgleich des Schadens herangezogen werden können.

Bendenkt:
DAS NÄCHSTE BRENNENDE ZELT/AUTO KÖNNTE DEINS SEIN.
DIE NÄCHSTE VERLETZTE PERSON KÖNNTE(ST) DU ODER DEIN FREUND/FREUNDIN SEIN.


Hier mal die Rechtsgrundlage:

Zitat:
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.

Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind ebenfalls statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z.B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Zitat Ende.

See you next year
JabbeOS
 

d.s.1978

Newbie
2 Aug. 2009
3
0
46
Also wir haben mal die Ordner und mal die Polizei verständigt als unserer Nachbarn mehrmals Müll angezündet haben, die bekamen nur ne Verwarnung.
Verstehe nicht was an brennendem Müll so toll sein soll!
Hatte schon bedenken das am Sonntag alle unsere Autos Platte Reifen haben.
 

Deader

W:O:A Metalhead
9 Apr. 2007
250
0
61
Hallo!

Bezüglich der Threads von Brandstiftern, Bombenbauern (Raviolobombe etc.) hier mal ein paar Hintergründe.

Brandstiftung oder das in herbeiführen von Bränden ist eine STRAFTAT
Das herbeiführen von Explosionen ist eine STRAFTAT
Das beschädigen von Eigentum Dritter ist eine STRAFTAT

Nicht einfach aufregen sondern aktiv handeln - das Recht ist auf Eurer Seite, denn diese Dinge sind Straftaten und dementsprechend darf JEDER den Täter festnehmen/festhalten bis die Polizei eintrifft. Dies beinhaltet auch die Anwendung von Gewalt, wenn sich der Täter wehrt oder sich weigert seine Personalien zu nennen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt)

Wir haben dies schon des öfteren auf diversen Festivals erfolgreich praktiziert
und entsprechende Spacken erfolgreich der Poilzei übergeben.

Immerhin sollte auch bedacht werden, das durch solche bekloppten Aktionen Güter sowie Leib und Leben Dritter bedroht/beschädigt/zerstört werden und nur durch erfolgreiche Ergreifung der Täter diese auch entsprechend zivilrechtlich zum Ausgleich des Schadens herangezogen werden können.

Bendenkt:
DAS NÄCHSTE BRENNENDE ZELT/AUTO KÖNNTE DEINS SEIN.
DIE NÄCHSTE VERLETZTE PERSON KÖNNTE(ST) DU ODER DEIN FREUND/FREUNDIN SEIN.


Hier mal die Rechtsgrundlage:

Zitat:
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.

Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind ebenfalls statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z.B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Zitat Ende.

See you next year
JabbeOS

soweit ichs weiß fällt dies jedoch als Freiheitsberaubung auch unter das Kapitel Straftaten .... kann also ganzschön schief gehen
 

Dragon1974

Newbie
5 Aug. 2009
14
0
46
Bei uns war eigentlich alles ruhig. Wir waren auf E.
Aber solchen Lern- und Beratungsresistenten Schwachmaten gehört einfach mal richtig eins auf die Fresse.
 

Dragon1974

Newbie
5 Aug. 2009
14
0
46
Wo hast du das denn gelernt? Klingt nach einer Anleitung strikt nach Schwachmaten-Paragrafen.

1. Ruhig darum bitten, dass sein zu lassen, weil andere sich davon gestört fühlen könnten und die Aktionen u.U. gefährlich sein könnten.
2. Im Wiederholungsfall noch einmal ruhigen Blutes versuchen, positiv auf die vermutlich kommende Entwicklung einzuwirken.
3. Falls alles nix hilft, als Dankeschön Gratisfrüchte vom Ohrfeigenbaum verteilen, weil vermutlich nur noch die Vitamine dieser Früchte zu Denkanstössen verhelfen...:D
 

d.a.v.e

W:O:A Metalhead
15 Apr. 2009
102
0
61
Essen
Unsere Nachbarn haben die grünen verständigt als Ketchup Flecken ihr Zelt „befleckt“ haben. Zu uns meinten sie nur dass wir ein paar Meter weiter weg gehen sollen und die, ich nenn sie mal Heulsusen, wurden nicht für voll genommen. Ich Tendiere für ein Packet Taschentücher im Full Metal bag, gerade für die Paragrafen Fetischisten.
 

oldschool49

Member
2 Aug. 2009
53
0
51
25 km away from Wacken
Ich denke, dass wir selbst gefragt sind, unser festival sauber zu halten. Es passierte in diesem Jahr: Wir gingen den Mainway auf Höhe Campground E entlang und trafen auf zwei britische Vollpfosten, die im Alk-Rausch sich immer wieder gegenseitig an einen VW-Golf warfen. Der Golf hatte mittlerweile keinen linken Spiegel mehr, dafür aber mehrere Beulen an der linken Seite und hinten links kein Glas mehr im Fenster. Massenhaft Leute standen drum herum und fanden es offensichtlich auch noch witzig. Ich informierte die Polizei, sie kam, stellte die Personalien fest und sorgte dafür, dass der Besitzer des Golf informiert wurde. Er bekommt nun den Schaden ersetzt. Also: nicht wegschauen, sondern handeln! That`s it!
 

Shardar

W:O:A Metalmaster
19 Nov. 2002
5.955
7
83
Ich denke, dass wir selbst gefragt sind, unser festival sauber zu halten. Es passierte in diesem Jahr: Wir gingen den Mainway auf Höhe Campground E entlang und trafen auf zwei britische Vollpfosten, die im Alk-Rausch sich immer wieder gegenseitig an einen VW-Golf warfen. Der Golf hatte mittlerweile keinen linken Spiegel mehr, dafür aber mehrere Beulen an der linken Seite und hinten links kein Glas mehr im Fenster. Massenhaft Leute standen drum herum und fanden es offensichtlich auch noch witzig. Ich informierte die Polizei, sie kam, stellte die Personalien fest und sorgte dafür, dass der Besitzer des Golf informiert wurde. Er bekommt nun den Schaden ersetzt. Also: nicht wegschauen, sondern handeln! That`s it!

Manche Leute müssen halt begreifen, dass gewisse menschliche Umgangsformen auch TROTZ Festivals weiter gelten: Respekt vor dem Eigentum anderer z.B.
Allerdings meinen manche Leute, sie hätten mit den 140€ fürs Ticket gänzliche Absolution erworben und hätten nicht mehr auch nur eine Sekunde an andere Menschen zu denken. Und diese Leute sind das echte Problem.
 

b3nE

W:O:A Metalhead
7 Juli 2009
1.917
274
88
den ordnern war vieles egal, obwohl die polizei am anfang der woche noch langeweile hatten^^
einer aus unserm camp hat als ein polizeibus vorbeigefahren ist ACAB gerufen, 2sec später standen zwei von denen in unserem camp^^

und später jagen die alles in die luft und keine sau interessiert das...
 

oldschool49

Member
2 Aug. 2009
53
0
51
25 km away from Wacken
Manche Leute müssen halt begreifen, dass gewisse menschliche Umgangsformen auch TROTZ Festivals weiter gelten: Respekt vor dem Eigentum anderer z.B.
Allerdings meinen manche Leute, sie hätten mit den 140€ fürs Ticket gänzliche Absolution erworben und hätten nicht mehr auch nur eine Sekunde an andere Menschen zu denken. Und diese Leute sind das echte Problem.

Copy that, Shardar. That`s it!
 

Deader

W:O:A Metalhead
9 Apr. 2007
250
0
61
stimmt auf E war alles ruhig , nur man hat halt rings herum
schon rauchwolken gesehen.

Von Freitag auf Samstag wars glaub ich wo wir Abends ne riesen olke aus richtung c oder so aufsteigen haben sehen... muss extrem groß gewesen sein, weiß da wer was würd mich mal interessieren was da so abnorm gebrannt hat :eek:
 

che-vaux

W:O:A Metalhead
5 Aug. 2009
140
0
61
soweit ichs weiß fällt dies jedoch als Freiheitsberaubung auch unter das Kapitel Straftaten .... kann also ganzschön schief gehen
nope, und das ist im Beitrag auch gut erklaert.

Unter den genannten Voraussetzungen ist jedermann (und latuernich auch -frau ;)) zur Festnahme berechtigt, zunaechst ohne Gewalt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch mit.

Natuerlich nur solange, bis die Pol. vor Ort ist und 'uebernimmt'...

Wobei man schon eine Grenze ziehen sollte - an's Auto pissen ist zwar nciht nett und kann auch Sachbeschaedigung sein, aber da wuerde ich nicht jeden anzeigen - beim geschilderten Spielgelabtreten u.ae. schon.