Was unter Schönheitsreparaturen fällt
· Trennen Sie Eigentumsschäden von den Schönheitsreparaturen
Nicht jeder Mieter verlässt seine Wohnung beim Auszug so, wie Sie sich das als Vermieter wünschen.
Sei es weil Steckdosen oder Lichtschalter fehlen, Fensterbänke Risse aufweisen oder manche Räume gar nicht oder nur schlecht renoviert wurden.
· Schönheitsreparaturen: Ihr Mieter schuldet nur Maler- und Tapezierarbeiten
Zu den Schönheitsreparaturen zählen nach § 28 Abs. 4 Satz 5 II. Berechnungsverordnung und § 7 MMV (Muster-Mietvertrag 1976 des Bundesjustizministeriums): das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
Grob gesagt sind damit alle Maler- und Tapezierarbeiten gemeint, die die Wohnung äußerlich ansehnlich machen. Davon unterscheiden müssen Sie eigentliche Reparaturen.
· Bei den Schönheitsreparaturen genießt Ihr Mieter eine Nachbesserungsfrist
Weisen Einrichtungsgegenstände wie z.B. Fensterbänke, Waschbecken oder die Badewanne Beschädigungen auf, gehört das nicht mehr zu den Schönheitsreparaturen, sondern zu Ihren Schadenersatzansprüchen.
Bei unterlassenen oder schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen können Sie von Ihrem Mieter dagegen zuerst nur Erfüllung, dann Schadenersatz verlangen.
Der aktuelle Praxis-Hinweis
Instandhaltungsarbeiten sind Vermietersache! Dazu zählen auch die Schönheitsreparaturen. Diese Pflicht können Sie aber auf Ihren Mieter abwälzen. In guten Mietverträgen ist dies ohnehin vorgesehen. Bevor Sie also auf Schönheitsreparaturen pochen, prüfen Sie zunächst einmal, ob Ihr Mieter laut Mietvertrag überhaupt verpflichtet ist, die Schönheits*reparaturen auszuführen.
· Wer den Mieter nicht nachbessern lässt, verspielt seinen Schadenersatzanspruch
Bevor Sie zum Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB kommen, müssen Sie Ihrem Mieter erst noch die Möglichkeit einräumen, die von Ihnen bemängelten Arbeiten nachzubessern.
Dazu müssen Sie ihm unbedingt eine Nachfrist setzen, sonst gerät Ihr Mieter nicht in Verzug. Ohne Verzug verwandelt sich Ihr Erfüllungsanspruch aber auch in keinen Schadenersatzanspruch.
Wenn Sie also gleich selbst zu Farbe und Pinsel greifen und die unterlassenen Schönheitsreparaturen des Mieters auf eigene Faust vornehmen, verspielen Sie damit Ihren Schadenersatzanspruch!