Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Sachsen-Anhalt.

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W:O:A Metalgod
16 Feb. 2004
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Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Sachsen-Anhalt
4. Jahrgang, Ausgegeben in Magdeburg am 01.April 1993, Nummer 15
Benutzungsordnung fuer Aborte (BoA)


§1 Definition: Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem
trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf
dem Sitzrand angebrachten Sitzstueck.

§2 Anwendungsbereich: Diese Benutzungsverordnung gilt fuer die Darmentleerung in allen
Aborten in Behörden, Dienststellen und oeffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt.

§3 Sitzgebot: Die Toilette darf nur im Sitzen benutz werden. Die stehende Benutzung ist
nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsverordnung fuer Urinale (BoU)
geregelt.

§4 Vorbereitungen: Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien
herunterzuschieben.

§5 Sitzposition: Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigen Anheben der Oberbekleidungsstuecke so tief in die Hocke, bis das Gesaeß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Koerpers ist gleichmaeßig gleichseitig verteilt, der Oberkoerper liecht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§6 Darmentleerung: Unter ruhigen Ein- und Ausatmen draengt der Benutzer unter gleichmäßigen Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigen Entspannen des Afterschließmuskels in den dafuer vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Aeußerung von gutturalen Stummlaufen, umgangssprachlich auch als Aechzen oder Stoehnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschraenken.

§7 Sichtkontrolle: Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180 Grad nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffaelligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das naechstliegende Gesundheitsamt zu Uebersenden.

§8 Reinigung des Rektums: Der dafuer vorgesehenen Vorrichtung sind Reinigungsfaehnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stueckzahl, hoechstens jedoch fuenf zu entnehmen. Das Reinigungsfaenchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesaeßbacken, zugefuehrt. Das Reinigungsfaehnchen wird unmittelbar vor den aeußeren Geschlechtsorganan fest an den Koerper gedrueckt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein gefuehrt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als fuenf Reinigungsfaehnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfaehnchen beidseitig zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfaehnchen duerfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.

§9 Reinigung des Aborts: Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spuelung zu betaetigen. Eine Delegierung dieser Taetigkeit an andere ist ausdruecklich verboten. Nach dem Spuelgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafuer vorgesehenen Reinigungsbuerste manuell zu entfernen.

§10 Verlassen des Aborts: Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerueche ist das Oeffnen einer Lueftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflaechen ist anheimgestellt.

§11 Inkrafttreten: Diese Benutzerverordnung tritt am Tage nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft.